Rz. 10

Der Berufskammer ist von der Finanzbehörde eine angemessene Frist für die Abgabe der Stellungnahme einzuräumen.[1] Die Kammer kann sich zu allen Aspekten des Verfahrens äußern, die ihr bedeutsam erscheinen. Sie ist somit nicht auf Ausführungen zu Tatsachenfragen und Arbeitsabläufen beschränkt, sondern kann auch auf die materielle Rechtslage und die Höhe der angemessenen Geldbuße eingehen.

In der Folge hat die Finanzbehörde die Stellungnahme der Berufskammer bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ohne jedoch an sie gebunden zu sein.[2] Die Kammer ist nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Äußert sich die Kammer nicht, so hindert dies folglich auch nicht den Erlass des Bußgeldbescheids.[3]

[1] Vgl. Nr. 115 Abs. 2 S. 1 AStBV 2014.
[2] Nr. 115 Abs. 2 S. 2 AStBV 2014.
[3] Nr. 115 Abs. 2 S. 3 AStBV 2014.

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