Rz. 13

Fällt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids gegen den Verband der Grund weg, weshalb es nicht zu einem subjektiven Verfahren gekommen ist, wenn also beispielsweise der flüchtige Vorstand der Strafverfolgung zugeführt wird, so berührt dies weder die Wirksamkeit der festgesetzten Geldbuße, noch die Strafbarkeit des Vorstandes oder die Möglichkeit der Ahndung. Vielmehr werden unterschiedliche Personen betroffen, so dem der Grundsatz, dass niemand für dasselbe Unrecht zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG), nicht widersprochen wird.[1]

[1] Bohnert/Krenberger/Krumm, in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 30 OWiG Rz. 46.

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