5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 20

Gegen die von der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO getroffenen Ermittlungsmaßnahmen ergibt sich der Rechtsschutz nach der StPO.

Grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt ein Vorgehen nach § 23 EGGVG gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.[1]

[1] Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 399 AO Rz. 259.

5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

 

Rz. 21

Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2]

Im Zuge der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes gilt dies auch nach Abschluss der Zwangsmaßnahme, ohne dass es auf eine konkrete fortdauernde Belastung ankäme.[3] § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist auch dann analog anwendbar, wenn der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise der Durchsuchung herbeiführen will, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand des richterlichen Beschlusses war.[4] Gerügt werden kann beispielsweise das Fehlen von Zeugen während der Durchsuchung oder die Nichtbeachtung anderer Formalien.[5] Auch nach Ergehen einer richterlichen Entscheidung kann ein erneuter Antrag auf Prüfung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen neue Gründe vorliegen, die einer Zwangsmaßnahme entgegen stehen.[6] Ein neuer Grund kann beispielsweise ein weiteres Andauern der Durchsuchung an Amtsstelle nach § 110 StPO sein oder der Wegfall für einen Beschlagnahmegrund.

Über einen Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entscheidet das Gericht durch Beschluss. Gegen diesen kann der Betroffene Beschwerde erheben.[7]

 

Rz. 21a

Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren werden regelmäßig große Menge an Papieren und/oder Daten vorgefunden, die nicht vor Ort während der Durchsuchung abschließend gesichtet werden können.[8] Werden Papiere zur Durchsicht an Amtsstelle mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, so ist gem. § 110 Abs. 4 StPO die Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar.

 

Rz. 22

Wird der Beschuldigte zwangsweise zur Vernehmung vorgeführt, so kann er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde im eigenen Verfahren, nach § 163a Abs. 3 S. 3 StPO, bzw. der Zeuge die Entscheidung nach § 161a Abs. 3 S. 1 StPO einer richterlichen Überprüfung unterwerfen.

Über den Rechtsbehelf entscheidet gemäß § 162 StPO der Ermittlungsrichter, der der Eingabe entweder abhilft oder die Sache dem LG zur Entscheidung vorlegen muss. Erst nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für die Entscheidung nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern das mit der Sache betraute Gericht zuständig.[9] Das Gericht entscheidet darüber durch Beschluss.

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 80.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 AO Rz. 82.
[5] Webel, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 399 AO Rz. 284.
[6] Greven, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 98 StPO Rz. 18.
[7] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 81.
[8] Zum Recht der Steuerfahndung auf Durchsicht der Papiere vor Ort vgl. § 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO.

5.2.3 Rechtsschutz nach § 304 StPO

 

Rz. 23

Bei verschiedenen erstinstanzliche Anordnungen des Ermittlungsrichters ist eine strafprozessuale Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. In Betracht kommt eine Beschwerde insbesondere gegen

Die Erhebung der Beschwerde ist nicht fristgebunden.[1] Die Beschwerde ist nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, beispielsweise kommt nach § 117 Abs. 2 StPO eine Haftbeschwerde nicht in Betracht, wenn über Antrag auf Haftprüfung noch nicht entschieden wurde.[2] Beschwerdeberechtigt ist der von der richterlichen Entscheidung Betroffene, bzw. die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde, sofern sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt.[3] Die Beschwerde ist nach § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mithin das Amtsgericht (§ 306 Abs. 1 StPO). Dieses kann der Beschwerde entweder stattgeben, oder sie sofort, spätestens binnen 3 Tagen an das Beschwerdegericht, dem Landgericht, weiterleiten.[4] Dieses prüft die Beschwerde vollumfänglich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit.[5]

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 399 AO Rz. 52.
[2] Vgl. Übersicht über die Ausschlussgründe bei Zabeck, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 304 StPO Rz. 24f.
[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 78.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 399 Rz. 79...

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