Rz. 15

Da die Steuerordnungswidrigkeit des § 383 AO nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist beträgt mithin 3 Jahre. Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der tatbestandlichen Handlung, d. h. mit dem Eingang der Abtretungserklärung bei der zuständigen Finanzbehörde.[1] Dies ergibt sich daraus, dass gem. § 46 Abs. 2 AO die Abtretung erst mit der Anzeige wirksam wird[2] und folglich erst in diesem Zeitpunkt die Tat beendet ist.[3]

[2] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 46 AO Rz. 32.
[3] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO Rz. 17.

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