Rz. 9

In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 13 Abs. 2 OWiG der Versuch der Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO nicht geahndet werden. Es ist allerdings zu beachten, dass auch nichtige Erwerbsvorgänge von § 383 AO erfasst werden. Folglich kann der reine Abschluss des Erwerbsvorganges auch ohne die erforderliche Abtretungsanzeige bereits eine vollendete Tat i. S. d. § 383 AO darstellen.[1]

[1] Roth, in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 383 AO, Rz. 26; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 383 AO Rz. 23.

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