Rz. 9
In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 13 Abs. 2 OWiG der Versuch der Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO nicht geahndet werden. Es ist allerdings zu beachten, dass auch nichtige Erwerbsvorgänge von § 383 AO erfasst werden. Folglich kann der reine Abschluss des Erwerbsvorganges auch ohne die erforderliche Abtretungsanzeige bereits eine vollendete Tat i. S. d. § 383 AO darstellen.[1]
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