Rz. 44

Die Tathandlung des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO liegt darin, dass entgegen § 146a Abs. 1 S. 1 AO ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet wird. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 146a Abs. 1 S. 1 AO keine Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems begründet, sondern diese voraussetzt.[1]

Folglich liegt eine tatbestandliche Handlung vor, wenn Geschäftsvorfälle oder sonstige Vorfälle zwar elektronisch aufgezeichnet werden, dabei aber

  • entweder ein System genutzt wird, das den Anforderungen des § 146a Abs. 1 S. 1 AO nicht entspricht, oder
  • ein taugliches System vorhanden ist, dieses aber nicht ordnungsgemäß genutzt wird.

Wird hingegen ein System verwendet, dass die Geschäftsvorfälle zwar ordnungsgemäß – einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet – aufzeichnet, diese aber i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 2 AO nicht ausreichend sichert, so ist dies kein Fall des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO, sondern der Nr. 5.

 

Rz. 45

Die Tathandlung der nicht richtigen Verwendung hat bisher noch keine Konturen gewonnen. Es dürfte sich z. B. um nachträgliche Modifikationen des ordnungsgemäß erfassten Datenbestands oder die bewusste Behandlung regulärer Bestellungen als Trainingsbuchungen handeln. Von dieser Tatbestandsalternative werden jedoch in jedem Fall versehentliche Kassenbedienfehler nicht erfasst, da es sich insoweit um einen Erfassungs- und nicht um einen Verwendungsfehler handelt (vgl. dazu auch Rz. 43).

[1] BT-Drs. 18/9535, 2: "Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. Registrierkassenpflicht) ist nicht vorgesehen."

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