Rz. 65

Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.[1]

Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten[2] ist bei der Steuerhehlerei bezogen auf den Schmuggel von Zigaretten zu beachten, dass der Steuerhehler durch den Ankauf oder das sonstige Verschaffen von unversteuerten Zigaretten zunächst nur die Waren[3] und erst durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös erlangt.[4] Die Aufwendung des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (sog. Bruttoprinzip).[5] Erfolgt in einem Verfahren hinsichtlich einiger Tatvorwürfe eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl. auch Rz. 63), so können die Taterträge, die diesen Taten zuzuordnen sind, nur im selbstständigen Einziehungsverfahren gem. § 76a Abs. 3 StGB eingezogen werden. Dies setzt einen entsprechenden Antrag nach § 435 StPO voraus.[6] In der Konstellation, in der der Steuerhehler gleichzeitig auch der Empfänger der Zigaretten i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist, und er über diese keine Steuererklärung abgibt, erspart er zwar auch die Aufwendungen für die TabSt.[7] Doch scheidet hier eine Einziehung des Werts der für die TabSt ersparten Aufwendungen aus, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH in einem solchen Fall wegen des Nemo-tenetur-Grundsatzes die Strafbewehrung der Verletzung dieser Pflicht suspendiert wird.[8] Auch eine sog. selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist möglich, da die qualifizierte Steuerhehlerei eine Katalogtat ist, § 76a Abs. 4 Nr. 2c) StGB.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge