Rz. 55

Die Einspruchsentscheidung ist nur eine Entscheidung über das Einspruchsverfahren, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Demgegenüber enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Bestätigung oder inhaltliche Umgestaltung des Regelungsinhalts des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen oder eine neue Regelungsaussage getroffen wird. Hierdurch verliert die Regelung aber nicht ihren Rechtscharakter als Einspruchsentscheidung.[1]

 

Rz. 56

Die Umgestaltung des Regelungsinhalts erfolgt nur, soweit dies im Tenor der Einspruchsentscheidung ausdrücklich geregelt ist. Im Übrigen bleiben die Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts unverändert. Beide Regelungen, die des angefochtenen Verwaltungsakts und die der Einspruchsentscheidung, zusammen bilden inhaltlich einen Regelungsverbund, der nach § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der finanzgerichtlichen Klage wird. Für das Klageverfahren wird der Inhalt der Einspruchsentscheidung dem angefochtenen Verwaltungsakt zugerechnet. Im Besteuerungsverfahren behält die Einspruchsentscheidung dagegen ihre rechtliche Selbstständigkeit und hat bei einer inhaltlichen Umgestaltung der Regelungsaussage des angefochtenen Verwaltungsakts die gleiche Rechtsqualität wie ein Änderungsbescheid.[2]

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