Rz. 9

Nach dem Ende der Vertretungs- oder Verfügungsmacht wird die Finanzbehörde bei der Inanspruchnahme des früheren Vertreters, der nach wie vor verpflichtet ist, für steuerliche Pflichten besondere Ermessensüberlegungen anzustellen haben. Nur wenn der neue Vertreter oder der Vertretene zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, wird eine Heranziehung des früheren Vertreters angemessen sein. In den übrigen Fällen wird die Heranziehung des früheren Vertreters als Verfügungsberechtigter ermessensfehlerhaft sein.[1] In Betracht kommt dabei auch ein beschränktes Heranziehen des früheren Vertreters in der Form der Hilfeleistung bei der Pflichterfüllung durch seinen Nachfolger bzw. den Vertretenen. Eine Verpflichtung zur Empfangnahme von Verwaltungsakten kann für den früheren Vertreter deswegen nicht mehr bestehen, weil eine solche Bekanntgabe wegen Fehlens einer Vertretungsmacht nicht gegenüber dem Vertretenen wirksam werden kann.[2]

Mit dem Weiterbestehen der steuerlichen Pflichten bleibt auch die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO für den Fall der Nichterfüllung erhalten.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 36 AO Rz. 3.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 36 AO Rz. 7.

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