Rz. 19

Eine Beschwer des Einspruchsführers ist bei einer begünstigenden Regelung nur dann gegeben, wenn er einen Anspruch auf eine weitergehende Begünstigung geltend macht.[1] Behauptet der Einspruchsführer, dass die begünstigende Wirkung zu hoch sei, so ist eine Beschwer nur gegeben, soweit die von ihm angestrebte nachteiligere Regelungsaussage in anderen Bereichen für ihn im Gesamtergebnis günstigere Auswirkungen nach sich zieht oder nach sich ziehen könnte. Die Einspruchsbefugnis ist dann in gleicher Weise gegeben wie bei dem Einwand einer zu geringen Belastung.[2]

 

Rz. 19a

Begünstigende Verwaltungsakte können aber auch dann eine Beschwer begründen, wenn der gegenwärtige Vorteil durch den begünstigenden Verwaltungsakt später einen den Stpfl. belastenden Verwaltungsakt auslösen kann und der Stpfl. in einem Verfahren gegen den belastenden Verwaltungsakt keine Einwendungen mehr gegen die Rechtmäßigkeit des ihn begünstigenden Verwaltungsakts geltend machen kann.[3]

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