Rz. 4

Die Beauftragung eines Dritten durch die Finanzbehörde erfolgt auf zivilrechtlicher Grundlage, zumeist in der Form eines Werkvertrags. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Pflichtigen werden hierdurch nicht begründet[1]. Fügt die beauftragte Person dem Pflichtigen bei der Durchführung der Ersatzvornahme schuldhaft einen Schaden zu, haftet die Behörde dafür nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG[2]. Ein direkter Anspruch des Pflichtigen gegen den Dritten scheidet in diesen Fällen regelmäßig aus[3].

 

Rz. 5

Da die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen erfolgt, hat die Finanzbehörde gegen diesen nach § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO einen Auslagenersatzanspruch. Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen den Ersatz des vollen von ihr an den Dritten gezahlten Betrags verlangen. Dies gilt auch dann, wenn dieser wesentlich höher als der in der Androhung veranschlagte Betrag ist[4]. Allerdings kann in diesem Fall ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn es die Behörde unterlassen hat, dem Pflichtigen eine voraussehbare wesentliche Kostenüberschreitung mitzuteilen[5].

Der Auslagenersatzanspruch nach § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO stellt einen Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung (Kosten) i. S. d. § 3 Abs. 4 AO dar und gehört damit zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO. Der "Ansatz" dieser Kosten gegenüber dem Pflichtigen[6] erfolgt durch einen selbstständigen Verwaltungsakt, der nach den Vorschriften der §§ 249-327 AO vollstreckt werden kann. Für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes gilt eine Jahresfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist[7].

[1] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 330 AO Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 330 AO Rz. 8.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 330 AO Rz. 9.
[4] BVerwG v. 13.4.1984, 4 C 31/81, NJW 1984, 2591.
[5] BVerwG v. 13.4.1984, 4 C 31/81, NJW 1984, 2591.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge