Rz. 28

Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer

  • in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2]

Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen werden, die der steuerlichen Erfassung und Sachverhaltsaufklärung dienen, wie z. B. nach den §§ 135136 AO für die Personenstands- oder Betriebsaufnahme oder nach den §§ 33, 34 ErbStG.[3]

Als solche verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht sind auch die

anzusehen.

Dass derjenige nicht Stpfl. ist, der nur in fremder Sache Bevollmächtigter ist, ist gleichfalls ohne ausdrückliche Aufnahme in § 33 Abs. 2 AO selbstverständlich.

 

Rz. 29

Nicht nur die Ergänzungsbedürftigkeit des Katalogs ist der Negativabgrenzung des § 33 Abs. 2 AO aber eigen. Ebenso bedürfen auch die in den Gesetzestext aufgenommenen Ausschlusstatbestände der Interpretation. Das Abgrenzungskriterium "in einer fremden Steuersache" bedarf der Einschränkung.[4] Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte werden in fremder Steuersache tätig und haben die Pflichten des Stpfl. zu erfüllen.[5] Sie sind aber selbst Stpfl. da sie selbst steuergesetzlich verpflichtet sind, für den Stpfl. und nicht als andere Personen i. S. d. §§ 93, 97, 100 AO tätig zu werden; §§ 34, 35 AO begründen eigene Steuerpflichten der verpflichteten Personen.[6]

[1] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 23; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 20; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 19.
[3] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 24; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 20.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 21.
[6] Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 34 AO Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 21; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 26; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 23; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 34.

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