Rz. 28
Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer
- in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2]
Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen werden, die der steuerlichen Erfassung und Sachverhaltsaufklärung dienen, wie z. B. nach den §§ 135–136 AO für die Personenstands- oder Betriebsaufnahme oder nach den §§ 33, 34 ErbStG.[3]
Als solche verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht sind auch die
- Erklärungspflicht des Drittschuldners bei der Pfändung von Forderungen nach § 316 AO
- Belegausstellungspflicht nach § 150 Abs. 4 S. 2 AO
anzusehen.
Dass derjenige nicht Stpfl. ist, der nur in fremder Sache Bevollmächtigter ist, ist gleichfalls ohne ausdrückliche Aufnahme in § 33 Abs. 2 AO selbstverständlich.
Rz. 29
Nicht nur die Ergänzungsbedürftigkeit des Katalogs ist der Negativabgrenzung des § 33 Abs. 2 AO aber eigen. Ebenso bedürfen auch die in den Gesetzestext aufgenommenen Ausschlusstatbestände der Interpretation. Das Abgrenzungskriterium "in einer fremden Steuersache" bedarf der Einschränkung.[4] Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte werden in fremder Steuersache tätig und haben die Pflichten des Stpfl. zu erfüllen.[5] Sie sind aber selbst Stpfl. da sie selbst steuergesetzlich verpflichtet sind, für den Stpfl. und nicht als andere Personen i. S. d. §§ 93, 97, 100 AO tätig zu werden; §§ 34, 35 AO begründen eigene Steuerpflichten der verpflichteten Personen.[6]
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