Rz. 2

Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 BDSG.

Die gesetzliche Neuregelung bestimmt i. V. m. § 21 BDSG, dass und vor welchen Gerichten die Aufsichtsbehörden[1] gegen etwaige Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission im Falle der grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten klagen können. Das Verfahren richtet sich nach § 21 BDSG. Hiernach ist es Aufsichtsbehörden des Bundes erstmals möglich ist, gegen entsprechende Angemessenheitsbeschlüsse vorzugehen.[2] Abweichend von dem sonst durchgängigen Finanzrechtsweg[3] gilt nach § 21 Abs. 2 BDSG zudem der Verwaltungsrechtsweg, weil die im Zusammenhang mit den betreffenden Verfahren "auftretenden Fragen nicht spezifisch steuerrechtlicher Natur sein dürften".[4]

[1] Vgl. § 32h AO.
[2] BT-Drs. 18/11325, 94.
[3] Vgl. § 32i AO.
[4] BT-Drs. 18/12611, 94.

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