Rz. 1

Die unmittelbar geltende – und ab dem 25.5.2018 europaweit anzuwendende – DSGVO bringt auch in Bezug auf Datenschutzbeauftragte[1] in den Finanzbehörden umfangreiche gesetzliche Vorgaben mit sich. Vor dem Hintergrund eines möglichst geringen Eingriffs in die Autonomie des Verantwortlichen soll die verbindliche Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten sowie dessen Fachkunde und Beratung vor allem ein Mittel der Selbstkontrolle sein.[2] Die grundsätzliche Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, ergibt sich dabei für alle öffentlichen Stellen, welche personenbezogene Daten verarbeiten – mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln – aus Art. 37 Abs. 1 DSGVO.

[1] Ehemals behördliche Datenschutzbeauftragte.
[2] Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 37 DSGVO Rz. 143.

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