Rz. 1
Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO[2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO[3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheiten für Sachforderungen. Die letzte Änderung der Regelung in § 318 Abs. 5 Satz 2 AO durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes[5] mit Wirkung ab 1.12.2021 hatte lediglich eine Korrektur des Verweises auf die Zwangsverwalterverordnung zum Gegenstand.
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