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In der nach § 309 AO stets erforderlichen Pfändungsverfügung sind im Fall des § 310 AO, abgesehen von der genauen Bezeichnung der Forderung, auch Angaben über die Art der Hypothek und über das belastete Grundstück zu machen. Ferner ist, obwohl das Wirksamwerden der Pfändung nicht von der Zustellung an einen Drittschuldner abhängig ist, die Angabe des Drittschuldners in der Pfändungsverfügung zwingend erforderlich. Drittschuldner ist dabei der Schuldner der zu sichernden Forderung. Dies wird i. d. R. auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks sein, zwingend ist es aber durchaus nicht, da eine Hypothek auch für eine fremde Schuld bestellt werden kann. In einem solchen Fall ist neben dem persönlichen Schuldner stets auch der Grundstückseigentümer in der Pfändungsverfügung zu nennen, da auch dieser Drittschuldner ist. Ist kein Drittschuldner genannt, fehlt es an einem wesentlichen Erfordernis für eine Pfändungsverfügung.

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