Rz. 12

Die Entscheidung der bisher zuständigen Behörde zur Fortführung eines begonnenen Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar[1], die allerdings ebenso wie die in Form unbestimmter Rechtsbegriffe gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht selbstständig, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die aufgrund der Fortführungsentscheidung ergangenen Verwaltungsakte überprüfbar ist.[2]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 39; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rz. 5; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 26 Rz. 20; a. A. Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 24.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 74; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rz. 15.

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