Rz. 26

Die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung dient dazu, dem Stpfl. Sicherheit über die Behandlung eines künftig zu verwirklichenden Sachverhalts zu geben. Sie basiert auf den Prüfungen der für den Prüfungszeitraum verwirklichten Sachverhalte, wird aber nicht über die Folgerungen erteilt, die aus den Prüfungsfeststellungen für die geprüften Zeiträume gezogen werden sollen.

Da eine verbindliche Zusage nur über Sachverhalte erteilt werden kann, die geprüft wurden, d. h. die im geprüften Zeitraum verwirklicht worden sind, die Zusage sich aber andererseits auf die Behandlung in der Zukunft bezieht, werden nur Dauersachverhalte (z. B. Angemessenheit einer Gewinnverteilungsabrede) oder gleichartige, ständig wiederkehrende Sachverhalte (z. B. umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Umsätze) von der Regelung erfasst

 

Rz. 27

Eine verbindliche Zusage wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist nur der Stpfl., bei dem die Außenprüfung stattgefunden hat. Das sind auch die Personen, auf die die Außenprüfung nach § 194 Abs. 2 AO ausgedehnt worden ist. Bei Personenzusammenschlüssen ist i. d. R. der Geschäftsführer antragsberechtigt. Soweit die Personenvereinigung selbst Steuerschuldner ist (USt, GewSt), ist sie auch selbstständig antragsberechtigt.[1] Soweit das nicht der Fall ist, wird man auf die Antragsberechtigung aber den Rechtsgedanken des § 352 AO anwenden können.[2] Danach ist bei einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, bei der kein Geschäftsführer vorhanden ist, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter antragsberechtigt. Auch, soweit ein Geschäftsführer vorhanden ist, kann jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter den Antrag über Sachverhalte stellen, die ihn persönlich betreffen. So ist etwa bei einer Zusage über die Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede jeder Betroffene antragsberechtigt.[3] Ehegatten sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, selbstständige Stpfl., sodass jeder von ihnen zur Antragstellung hinsichtlich des (auch) ihn betreffenden Bereichs berechtigt ist.[4]

 

Rz. 28

Wird eine verbindliche Zusage ohne Antrag erteilt, ist die Zusage fehlerhaft. Der Fehler kann nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO durch Stellen des Antrags durch eine hierzu berechtigte Person geheilt werden.

 

Rz. 29

Der Antrag braucht lediglich den Sachverhalt, über den eine Zusage erteilt werden soll, zu enthalten; eine bestimmte Rechtsfolge braucht nicht beantragt zu werden. Für den Antrag ist keine Form vorgesehen; er kann daher auch mündlich gestellt werden.[5] AEAO, zu § 204 Nr. 2 S. 4, 5 legt bei nicht schriftlichem Antrag lediglich die Last der Unklarheit dem Stpfl. auf.

[1] Ähnlich Schallmoserr, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 14.
[2] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 6.
[3] A. A. Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 14, der einen gemeinsamen Antrag aller Betroffenen für notwendig hält.
[4] So auch Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 14.
[5] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 204 AO Rz. 15; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 204 AO Rz. 7.

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