Rz. 3

§ 175b AO wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind. Eine vergleichbare Vorschrift war bisher in § 10 Abs. 2a S. 8 EStG enthalten. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 75b AO jedoch Zweifelsfragen vermieden, die bei § 10 Abs. 2a S. 8 EStG aufgetreten waren.[2] Die Vorschrift ist nicht bereits dann anwendbar, wenn Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 übermittelt werden. Vielmehr muss diese Übermittlung auf einer Übermittlungspflicht beruhen, die einen Besteuerungszeitraum nach 2016 betrifft. Das ergibt sich aus den Worten "zu übermitteln sind". Sind Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 bereits vor dem 1.1.2017 übermittelt worden, gilt die Vorschrift nicht, da der Gesetzgeber nicht Datenübermittlungen in den Geltungsbereich der Vorschrift einbeziehen wollte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfüllt waren.[3]

Durch Gesetz v. 23.6.2017[4] wurde Abs. 4 mit Wirkung für Daten, die der Finanzbehörde nach dem 24.6.2017 zugehen, an die Vorschrift angefügt.

[1] BGBl I 2016, 1679, 1694; hierzu Dißars, BB 2017, 1307.
[4] StUmgBG, BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865.

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