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Für die Wohnungsbauprämie enthält § 2a WoPG eine Einkommensgrenze. Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über das zu versteuernde Einkommen geändert, sodass die Einkommensgrenze überschritten wird, ist die Prämienfestsetzung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV aufzuheben.[1]

Dabei ist der ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid für die Prämienfestsetzung, da nicht die Höhe der ESt maßgebliches Merkmal für die Prämienbescheide ist, sondern bestimmte nicht in Bestandskraft erwachsende Besteuerungsgrundlagen ("zu versteuerndes Einkommen"). § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist daher nicht anwendbar. § 19 Abs. 1 Nr. 2 WoPDV ist eine eigenständige Änderungsvorschrift.

Eine weitere Bestimmung zur Änderung der Festsetzung der Wohnungsbauprämie enthält § 19 Abs. 2 Nr. 2 WoPDV. Entsteht nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und entfällt damit die Prämienberechtigung nach § 1 Nr. 1 WoPG, so ist die Prämienfestsetzung entsprechend zu ändern. Die Vorschrift enthält eine eigenständige Möglichkeit zur Änderung der Prämienfestsetzung.

[1] Hierzu Horlemann, DStZ 1984, 189.

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