Rz. 18

Bei Steuern, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, erfolgt eine Änderung oder Berichtigung nur, wenn der Änderungs- oder Berichtigungsbetrag mindestens 10 EUR beträgt. Für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind, erfolgt keine Änderung oder Berichtigung zugunsten des Stpfl., wenn der Änderungs- oder Berichtigungsbetrag weniger als 10 EUR beträgt. Dagegen unterbleibt bei einer Änderung oder Berichtigung zulasten des Stpfl. eine Änderung oder Berichtigung bereits, wenn der Änderungs- oder Berichtigungsbetrag weniger als 25 EUR ausmacht. Maßgebende ESt und KSt vor und nach der Änderung, die miteinander verglichen werden, sind die Beträge nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (LSt, KapESt), nicht aber der Vorauszahlungen.

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