Rz. 27a

Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in § 146 Abs. 1 S. 1 AO eingefügt wurde der Grundsatz zur Einzelaufzeichnungspflicht.[2] Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine gesetzliche Klarstellung, da bereits nach den GoB eine solche Einzelaufzeichnung erforderlich ist.

 

Rz. 27b

Diese Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt dann gem. § 146 Abs. 1 S. 3 AO nicht, wenn dies nicht zumutbar ist. Zumutbar ist dies dann nicht, wenn der Stpfl. Waren an eine Vielzahl von Personen gegen Barzahlung verkauft.[3] Dies entspricht ebenfalls im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.[4]

 

Rz. 27c

Eine Rückausnahme besteht jedoch nach § 146 Abs. 1 S. 4 AO, wenn der Stpfl., der Waren an eine Vielzahl von Personen gegen Barzahlung verkauft, ein digitales Kassensystem i. S. v. § 146a AO verwendet.[5] Dann besteht doch wieder die Pflicht zur Einzelaufzeichnung.[6]

[1] BGBl I 2016, 3152; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 26.
[2] AEAO zu § 146 AO Nr. 2.1.
[3] Zu Anwendungsfällen vgl. Rz. 15; AEAO zu § 146 AO Nr. 2.2.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 38ff.
[4] S. aber Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 38.
[5] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 146a AO Rz. 1ff.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 26b.
[6] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rz. 40f.

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