Rz. 27a
Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] in § 146 Abs. 1 S. 1 AO eingefügt wurde der Grundsatz zur Einzelaufzeichnungspflicht.[2] Hierbei handelt es sich jedoch allein um eine gesetzliche Klarstellung, da bereits nach den GoB eine solche Einzelaufzeichnung erforderlich ist.
Rz. 27b
Diese Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt dann gem. § 146 Abs. 1 S. 3 AO nicht, wenn dies nicht zumutbar ist. Zumutbar ist dies dann nicht, wenn der Stpfl. Waren an eine Vielzahl von Personen gegen Barzahlung verkauft.[3] Dies entspricht ebenfalls im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.[4]
Rz. 27c
Eine Rückausnahme besteht jedoch nach § 146 Abs. 1 S. 4 AO, wenn der Stpfl., der Waren an eine Vielzahl von Personen gegen Barzahlung verkauft, ein digitales Kassensystem i. S. v. § 146a AO verwendet.[5] Dann besteht doch wieder die Pflicht zur Einzelaufzeichnung.[6]
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