Rz. 3

Zur zutreffenden Erfassung der Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirte und Freiberufler sieht Abs. 1 eine Anzeigepflicht für die Fälle der Eröffnung bzw. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe

  • eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • eines gewerblichen Betriebs,
  • einer Betriebstätte[1] und
  • einer freiberuflichen Tätigkeit

vor. Anzeigeverpflichteter ist derjenige, der den Betrieb, die Betriebstätte oder die freiberufliche Tätigkeit eröffnet bzw. aufnimmt, verlegt oder aufgegeben hat. Körperschaften unterliegen in Bezug auf die Gründung, Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung und der Auflösung bereits Anzeigepflichten nach § 137 AO.

 

Rz. 4

Die Vorschrift erfüllt das Gebot der Normenklarheit, indem sie die Pflichten eindeutig regelt. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.[2] Obwohl die Vorschrift teilweise auf die Realsteuern zugeschnitten ist, bestehen keine Bedenken gegen eine Verwendung der Informationen für andere Steuerarten und ihre Weitergabe an andere Finanzbehörden.

[1] Einschließlich Stätte der Geschäftsleitung – § 12 S. 2 Nr. 1 AO.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 1a.

2.1 Adressat

 

Rz. 5

Für die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs bzw. einer Betriebstätte ist als Empfänger grundsätzlich die Gemeinde nach den Realsteuer-Zuständigkeiten bestimmt. Die Gemeinde muss dann das zuständige FA unterrichten. Ist die Festsetzung der Realsteuern allerdings den Gemeinden nicht übertragen worden, liegt die Zuständigkeit beim FA. Für die entsprechenden Vorfälle der freiberuflichen Tätigkeit, in deren Zusammenhang die GewSt keine und die GrSt nur gelegentlich eine Rolle spielt, ist wegen Nichtbefassung der Gemeinden ebenfalls eine Anzeige an das FA vorgesehen.

2.1.1 Land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher Betrieb, Betriebstätte

 

Rz. 6

Für die Anzeige der Vorfälle bei land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen Betrieben und Betriebstätten ist die Gemeinde der Adressat, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet[1], in die der Betrieb bzw. die Betriebstätte verlegt wird oder worden ist oder in der der Betrieb oder die Betriebstätte bis zur Aufgabe geführt worden ist.[2] Die Gemeinde hat daraufhin nach Abs. 1 S. 1 Hs. 2 das nach § 22 Abs. 1 AO für die Festsetzung und Zerlegung der Realsteuermessbeträge zuständige FA unverzüglich vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Ist die Anzeige irrtümlich beim FA erstattet worden, ist diese an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten.[3] Da für die GrSt-Messbescheide das Lagefinanzamt[4] und für die GewSt-Messbescheide das Betriebsfinanzamt[5] zuständig ist, kann beim Auseinanderfallen der Zuständigkeiten eine Unterrichtungspflicht der Gemeinde gegenüber zwei FÄ bestehen. Im Übrigen darf das zuständige FA auch andere FÄ hierüber unterrichten.[6]

 

Rz. 7

Ist die Realsteuerfestsetzung nicht nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch Landesgesetz auf die Gemeinden übertragen worden, sondern in der Landesfinanzverwaltung verblieben (so nur in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen), so hat die den Betrieb oder die Betriebstätte eröffnende, verlegende oder aufgebende Person nach Abs. 1 S. 2 die Anzeige unmittelbar an das nach § 22 Abs. 2 AO zuständige Lagefinanzamt[7] oder Betriebsfinanzamt[8] zu richten.[9]

 

Rz. 8

Gegenüber dem FA bestehen bei Betriebseröffnung weitere Mitteilungspflichten über für die Besteuerung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse gem. Abs. 1b.

[1] Abs. 1 S. 1.
[2] Abs. 1 S. 4.
[6] Ebenso Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 138 AO Rz. 13; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 3.

2.1.2 Freiberufliche Tätigkeit (Abs. 1 S. 3)

 

Rz. 9

Über die Aufnahme oder Beendigung einer freiberuflichen Tätigkeit erfassen die Gemeinden keine Daten. Mangels entsprechender Anzeigepflichten gegenüber den Gemeinden sind die Mitteilungen über die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit nach Abs. 1 S. 3 an das nach § 19 AO zuständige FA zu richten. Dem FA sind bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit auch weitere für die Besteuerung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse nach Abs. 1b mitzuteilen.

2.2 Anzeigeinhalt

2.2.1 Eröffnung eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer Betriebstätte

 

Rz. 10

Die Begriffe der Land- und Forstwirtschaft und des gewerblichen Betriebs sind §§ 13, 15 EStG zu entnehmen. Unter der Eröffnung eines Betriebs ist zunächst die Tätigkeitsaufnahme des Betriebs oder der Betriebstätte zu verstehen.[1] Dabei kommt es auf die Rechtsform, in der dies geschieht, nicht an. Als Eröffnung wird nach h. M. auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebstätte durch einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger oder Erwerber[2] oder die Betriebseröffnung durch einen Pächter oder Nießbraucher angesehen.[3] Dagegen fällt eine Erweiterung des bestehenden Betriebs ohne Eröffnung einer neuen Betriebstätte auch dann nicht unter die Anzeigepflicht, wenn sie erheblich ist.[4]

 

Rz. 11

Für den Begriff der Betriebstätte gilt § 12 AO. Eine Betriebstätte ist auch bei Land- und Forstwirtschaft möglic...

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