Rz. 14

Abs. 4 mit der Regelung über die Zuständigkeit entspricht § 130 Abs. 4 AO.[1] Allerdings fehlt die Verweisung auf § 26 S. 2 AO. Da für die Abweichung gegenüber § 130 Abs. 4 AO kein sachlicher Grund ersichtlich ist, muss ein Versehen angenommen werden.

Im Übrigen enthält die Vorschrift keine Regelung zum Verfahren einschl. der Form des Widerrufs. Für den Widerruf gelten grds. die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Verwaltungsakt, der widerrufen werden soll. Das gilt auch für die Formvorschriften; der Verwaltungsakt ist nach denselben Formvorschriften zu widerrufen, die für den Verwaltungsakt galten, der widerrufen wird.

[1] Die Ausführungen bei M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 130 AO Rz. 34 gelten daher entsprechend.

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