Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X.

Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die Beseitigung der Wirkungen eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Die Regelung des § 131 AO unterscheidet, wie die des § 130 AO, zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten.

Ein Widerruf ist, im Gegensatz zur Rücknahme, nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; die Finanzbehörde kann ihm unter keinen Umständen rückwirkende Kraft beilegen. Widerrufen werden können daher nur Verwaltungsakte mit Dauerwirkung[1], wie z. B. die Stundung, nicht dagegen Verwaltungsakte, die ihre Wirkungen in einem einmaligen Akt in der Vergangenheit entfalten.[2] Dies gilt auch für rechtmäßig belastende Verwaltungsakte; diese können nicht widerrufen werden, wenn sie ihre Wirkung (z. B. Entstehen der Belastung) nur in der Vergangenheit entfalten. Vgl. Rz. 5. Möglich ist bei solchen Verwaltungsakten mit punktueller Wirkung in der Vergangenheit (im Gegensatz zur Dauerwirkung) nur eine Rücknahme (mit Wirkung für die Vergangenheit), die nach § 130 AO nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten möglich ist.

Der Widerruf ist sowohl bei belastenden als auch bei begünstigenden Verwaltungsakten nur möglich, wenn dies dem geltenden Recht entspricht; er ist also nicht zulässig, wenn die für den fraglichen Sachverhalt geltende Regelung nach dem Widerruf dem geltenden Recht widersprechen würde (vgl. auch Rz. 4).

 

Rz. 2

Der Unionszollkodex enthält keine Regelungen über den Widerruf von rechtmäßigen nicht begünstigenden Entscheidungen; § 131 Abs. 1 AO wird daher für Eingangs- und Ausfuhrabgaben, Abschöpfungen und vergleichbare Abgaben nicht durch den UZK überlagert.

Für begünstigende Entscheidungen enthält Art. 27, 28 UZK eigenständige Regelungen. Solche Entscheidungen sind zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse ändern oder wenn der Begünstigte ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. § 131 Abs. 2 AO wird durch diese Regelung des UZK überlagert.

In diesem Rahmen wird auch § 131 Nr. 3 AO durch Art. 27, 28 UZK überlagert.

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