Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Rücknahme von Erlassen aus Billigkeitsgründen gemäß § 131 AO.

 

Normenkette

AO §§ 131, 96

 

Gründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Nach der Feststellung der Vorinstanz hat sich der Stpfl. damit einverstanden erklärt, daß die über die von X, dem Vorsteher des FA und dem Angestellten Y des FA angeblich für die Finanzverwaltung beschafften Waren erstellten Rechnungen durch Steuererlasse beglichen werden. X hat daraufhin mit Verfügungen vom 19. September 1955, 31. Dezember 1955, 11. Juni 1956 und 3. Januar 1957 dem Stpfl. insgesamt 4.030 DM Einkommensteuer erlassen. Die Erlaßverfügungen sind nicht, wie das FA meint, nichtig, weil X keine Steuern habe erlassen, sondern eine Gegenleistung für gelieferte Waren habe begleichen wollen. Der Senat tritt der Auffassung der Vorinstanz bei, daß X tatsächlich Steuern erlassen wollte, mögen sich die Billigkeitserlasse auch als Leistung an Erfüllungs Statt für Warenlieferung darstellen. Einmal hat X die vorbezeichneten förmlichen Erlaßverfügungen unterzeichnet, die dem Stpfl. bekanntgegeben wurden; außerdem hätte er anders als mit Hilfe von Steuererlassen seine Machenschaften nicht durchführen können, worauf auch das FA selbst hingewiesen hat. Daß X sich der Gesetzwidrigkeit seines Tuns bewußt war, beseitigte nicht seinen Willen, Steuererlasse zu gewähren. Die Manipulationen des X waren gerade das Motiv für die Steuererlasse.

Die Steuererlasse sind auch nicht deshalb nichtig, weil die Voraussetzungen des § 131 AO für einen Billigkeitserlaß nicht vorgelegen haben. Die von den staatlichen Organen erlassenen Verwaltungsakte tragen die Vermutung der Gültigkeit an sich. Verwaltungsakte, die nach ihrem Inhalt der gesetzlichen Grundlage entbehren, sind zwar rechtswidrig, aber im allgemeinen nicht nichtig (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts I B 49.53 vom 21. Januar 1954, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 1 S. 67). Nichtig konnten die Erlaßverfügungen allenfalls sein bei absoluter Gesetzlosigkeit, wenn etwa die AO die Materie des Erlasses aus Billigkeitsgründen überhaupt nicht geregelt hätte (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. I, 6. Auflage S. 297/298). Wollte man der Ansicht des FA folgen, müßte auch ein zufolge unrichtiger Angaben eines Steuerpflichtigen gewährter Billigkeitserlaß, bei dem es sich um eine begünstigende Verfügung handelt, nichtig sein. Es hätte für den Fall der Nichtigkeit dann aber nicht der Bestimmung des § 96 AO bedurft, daß ein solcher Erlaß zurückgenommen werden kann.

Ist ein Erlaß über Einkommensteuer im Sinne des § 131 AO rechtswirksam gewährt, so richtet sich seine Zurücknahme (Widerruf), auch wenn der Steuererlaß fehlerhaft ist, allein nach § 96 AO. Da in den Fällen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO die Rücknahme von begünstigenden Verfügungen nur für die Zukunft vorgesehen ist, können die dort genannten Voraussetzungen für die Zurücknahme bereits gewährter Erlasse aus Billigkeitsgründen nicht anwendbar sein (vgl. Mattern-Messmer, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Randziffer 531 zu § 96). Für eine Zurücknahme kommt im Streitfall daher nur § 96 Abs. 2 AO in Betracht. Danach ist Voraussetzung für die Zurücknahme mit rückwirkender Kraft, daß der Beteiligte einen Billigkeitserlaß durch unlautere Mittel veranlaßt hat. Nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz war der Stpfl. jedoch gutgläubig, als er mit X und Y darüber verhandelte, daß für das FA Waren geliefert werden und die OFD im Hinblick auf die umständliche Behandlung der Lieferungsrechnungen gestattete, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens in Höhe der Rechnungsbeträge einen Steuererlaß zu gewähren. Die Vorinstanz hat weiter bindend festgestellt, dem Stpfl. könne nicht widerlegt werden, daß er die von X vorgeschlagene Regelung solange für erlaubt hielt, bis er im Zuge der Ermittlungen eine andere Auffassung bekam. Sonach konnten die Erlaßverfügungen nicht zurückgenommen werden.

Die Ansicht des Senats, daß die im Streitfall gewährten Steuererlasse nur im Rahmen des § 96 AO zurückgenommen werden können, steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats VII 95/58 U vom 2. Dezember 1959 (BFH 70, 341, BStBl III 1960, 127). Dieses Urteil betrifft Fälle, in denen Steuerbehörden Steuervergünstigungen gewähren, die im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sind. Die Steuervergünstigung des Erlasses aus Billigkeitsgründen ist aber in § 131 AO ausdrücklich geregelt.

Somit braucht auf die vom FA für den Fall der Nichtigkeit der Steuererlasse vorgetragene Frage, ob etwa ein rechtswirksamer Verrechnungsvertrag vorliegt, nicht eingegangen zu werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 381

BFHE 1967, 313

BFHE 88, 313

StRK, AO:131 nF R 150

NJW 1967, 1582

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