Rz. 5b

Die für das Steuerstrafverfahren zuständige Finanzbehörde hat die bei ihr eingehende Anzeige der anzeigepflichtigen Behörde grundsätzlich an das BZSt weiterzuleiten.[1] Diese Weiterleitungspflicht gilt nicht für die Behörden der Zollverwaltung, da das BZSt keine Aufgaben für diese im Zusammenhang mit Steuerstraftaten übernimmt.[2] Sie besteht auch nicht, soweit erkennbar ist, dass das BZSt bereits unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist. Zweifel bestehen, ob die Finanzbehörde sich beim BZSt erkundigen muss, wenn sie dies nicht sicher weiß.

Die Pflicht des BZSt zur Weiterleitung von Mitteilungen an die Zollverwaltung ergibt sich aus § 5 Nr. 28a FVG.

[2] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 116 Rz. 1.

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