Rz. 12

Sämtliche Ermittlungshandlungen nach § 208a AO erfolgen auf Grundlage der AO. Es handelt sich folglich um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO, sodass der Finanzrechtsweg eröffnet ist.[1] Gegen Verwaltungsakte kann Einspruch erhoben und einstweiliger Rechtsschutz nach einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Sofern Ermittlungen bei einem Dritten durchgeführt werden sollen, kann der Betroffene, bei vorheriger Kenntnis, ggf. einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch beim FG nach § 114 FGO geltend machen.[2] Erfährt er von den Ermittlungshandlungen erst im Nachhinein, so kann er ggf. die Rechtswidrigkeit feststellen lassen.[3] Für den Empfänger der Aufforderung zur Mitwirkung muss klar erkennbar sein, ob es sich um eine Maßnahme nach § 208a AO handelt. Denn wegen der erweiterten Befugnisse nach § 208a Abs. 2 AO muss der Mitwirkungsverpflichtete den Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nachvollziehen können. Da sämtliche Maßnahmen nach § 208a AO vom BZSt ergriffen werden, das seinen Dienstsitz in Bonn hat, ist für gerichtlichen Rechtsschutz regelmäßig das FG Köln zuständig.

 

Rz. 13

§ 208a AO weist i. V. m. § 5 FVG die Aufgabe von Vorfeldermittlungen dem BZSt zu, ohne zwischen steuerlicher Veranlagung und den Aufgaben der Steuerfahndung im Einzelnen zu differenzieren. Da es für die Zuständigkeit innerhalb des BZSt eines rein internen Organisationsakts bedarf, kann die Aufgabe nach § 208a AO auch den originär für die Durchführung der Veranlagung zuständigen Stellen innerhalb des BZSt zugewiesen werden. Daher besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass sich jede Amtshandlung, die den von § 5 Abs. 1a FVG erfassten Aufgabenbereich betrifft, auf § 208a AO beruft. Es besteht folglich das Risiko, dass sich das BZSt in jedem dieser Fälle auf die gesteigerten Mitwirkungspflichten beim Betroffenen nach § 208a Abs. 2 AO beruft. Dies ist jedoch weder vom Gesetzgeber gewollt, noch verhältnismäßig. Daher muss das BZSt bei jeder Ermittlungshandlung, die sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen durchgeführt werden könnte, als auch mit den erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 208a Abs. 2 AO, für den Verpflichteten eindeutig erkennen lassen, in welchem Rechtsrahmen seine Mitwirkung eingefordert wird. Zweifel gehen zulasten des BZSt und führen zur Rechtswidrigkeit von Zwangsmaßnahmen. Auch andere negative Folgen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten, wie beispielsweise Schätzungen, sind in diesem Fall rechtswidrig.

[1] Tormöhlen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 201.
[2] Tormöhlen, AO-StB 2020, 185.
[3] BFH v. 28.10.2020, X R 37/18, DB 2021, 156, zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei unberechtigtem Auskunftsverlangen gegenüber einem Dritten.

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