Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei einer Segelyachtvercharterung, wenn nicht mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen IV B 75/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag von September 1993 als atypisch stille Gesellschaft gegründet. Der im Gründungsvertrag als Inhaber bezeichnete Herr X ist Eigner eines Kutters, den er 1986 nahezu seeuntüchtig erwarb. Das Schiff wurde von ihm grundlegend für rund 311.000,00 DM restauriert.

Das Schiff wurde ab Herbst 1993 verchartert. An dem Charterbetrieb beteiligte sich Frau Y als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 50.000,00 DM. Die Restaurierung des Schiffes wurde, abgesehen von der Einlage der stillen Gesellschafterin, über Darlehen fremdfinanziert. Vom Herbst 1993 bis Oktober 1995 wurde das Schiff langfristig an einen Verein vermietet. Im Jahr 1996 entschied sich Herr X für eine Nutzung des Schiffes in der so genannten "Bareboat-Charter" (ohne Skipper bzw. Kapitän), wofür ein Umbau des Schiffes mit Kosten von rund 54.000,00 DM nötig wurde. Zur Ermittlung der Rentierlichkeit der Bareboat-Charter und um weitere Finanzierungszusagen der finanzierenden Bank zu erhalten, wurde im August 1996 eine Konzeption für den Einsatz im Charterbetrieb erarbeitet, die sich an der Bareboat-Charter von Traditionsschiffen in Holland orientierte. Dabei wurde auf der Grundlage eines maximal erzielbaren Gesamtumsatzes von 84.052,00 DM netto bei 270 Vermietungstagen von einem Gewinn ab dem Jahr 1997 ausgegangen. Alternativ wurde bei geschätzten Jahresgesamtkosten von 61.600,00 DM die Variante eines kostendeckenden Umsatzes von 61.600,00 DM gerechnet, was etwa 138 Vermietungstage vorausgesetzt hätte.

Die Klägerin stellte ihren Charterbetrieb im August 2006 ein, weil die finanzierende Bank eine Kostenreduzierung in Form von Werbeausgaben gefordert hatte und sich dadurch die Chartereinnahmen verringerten. Ein Verkauf des Kutters ist beabsichtigt, aber offenbar noch nicht erfolgt.

Die Ergebnisse aus der Vercharterung von 1993 bis 2006 stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Gewinn/Verlust

1993

5.813,29 €

31.529,11 €

-25.715,82 €

1994

55.704,73 €

57.367,41 €

-1.662,68 €

1995

40.889,56 €

50.014,79 €

-9.125,23 €

1996

6.329,63 €

23.337,51 €

-17.007,88 €

1997

13.588,14 €

38.886,26 €

-25.298,12 €

1998

24.786,49 €

46.814,86 €

-22.028,37 €

1999

25.307,57 €

61.883,18 €

-36.575,61 €

2000

21.773,15 €

39.609,54 €

-17.836,39 €

2001

21.842,54 €

35.491,51 €

-13.648,97 €

2002

23.236,25 €

34.668,88 €

-11.432,43 €

2003

26.269,40 €

37.676,01 €

-11.406,61 €

2004

20.491,51 €

38.540,57 €

-15.601,60 €

2005

18.060,25 €

35.341,86 €

-17.281,61 €

2006

11.168,44 €

33.157,00 €

-21.988,56 €

Im Vercharterungszeitraum 1993 bis 2006 ist somit ein Gesamtverlust von 246.709,41 € aufgelaufen.

Die Klägerin wurde nach ihren Feststellungserklärungen für die Jahre 1993 bis 2002 zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt, wobei die Bescheide ab dem Jahr 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.

In der Zeit vom 11. August 2004 bis zum 26. August 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung der Jahre 2001, 2002 und 2003 statt, deren Ergebnis im Betriebsprüfungsbericht vom 31. August 2004 festgehalten worden ist. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der aufgelaufenen Verluste, der betrieblichen Kostenstruktur und der Vercharterungszeiten in der Vergangenheit zwischen 60 und 100 Tagen pro Jahr ein Totalverlust zu erwarten sei. Zudem habe Herr X als ..., ... und ... sowie als Mitglied im Verein ... ein individuelles Interesse an dem Erwerb und Erhalt des historischen Schiffes. Der Betrieb des Kutters liege im Bereich der persönlichen Sphäre und die Vercharterung sei daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen. Es fehle die Gewinnerzielungsabsicht.

Der Prüfer des Beklagten erließ daher für die Streitjahre 2000 bis 2001 am 9. September 2004 geänderte Feststellungsbescheide und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 € fest. Für 2003 erließ er ebenfalls am 9. September 2004 einen negativen Feststellungsbescheid.

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 11. Oktober 2004 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei den erzielten Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handele. Dafür sei eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, die vorhanden sei. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn sei zu erwarten. Ferner sei Voraussetzung für einen erfolgreichen Charterbetrieb eines Traditionsschiffes absolute Professionalität und Erfahrung, die nur mit einem entsprechenden Hintergrund gewährleistet sei, so dass nicht nur v...

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