Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Vermietung bzw. Selbstnutzung einer Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ferienwohnung: Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer spricht nicht von vornherein dagegen, dass dem Stpfl. eine Ferienwohnung außerhalb der Vermietungszeit zur Selbstnutzung zur Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 9, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen IX R 85/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die allgemeinen Kosten aus der Vermietung einer Ferienwohnung ungekürzt als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Klin. ist seit 1973 Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie als Ferienwohnung vermietet. In den Jahren von 1985 bis 1994 erklärte sie jeweils geringe Einnahmen-Überschüsse aus der Vermietung der Ferienwohnung, die daraus resultierten, dass sie von den nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten nur jeweils 3/12 (1994: 4/12) ansetzte. Dem folgte das Finanzamt (FA).

Die Wohnung ist der Kurverwaltung gemeldet und im dortigen Gastgeberverzeichnis aufgeführt. Der Eintrag ist kostenpflichtig. Bei erfolgreicher Vermittlung durch die Kurverwaltung ist eine Vermittlungsgebühr zu entrichten. Die Mietverträge kommen unmittelbar zwischen den Mietern und der Klin. zu Stande. Die Übergabe und die Übernahme der Wohnung, die Reinigung und den Einzug der Mieten übernahmen die Kl. selbst, ebenso die Korrespondenz mit den Mietern. Die Eigenbelegung und Eigennutzung der Wohnung durch die Kl. ist vertraglich nicht ausgeschlossen. Ein schriftlicher Vermittlungsvertrag mit der Zentralen Zimmervermittlung der Stadt besteht erst seit 1997 (Vertrag vom 28. Juli 1997). Nach einer Mitteilung dieser Stadt an die Kl. waren diese bis Ende 1995 mit Zweitwohnsitz dort gemeldet (Schreiben vom 7. Dezember 1995). Für das Jahr 1996 waren die Kl. von der Zweitwohnungsteuer und der Kurabgabe befreit (vgl. Bescheid über die Aufhebung der Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer und Kurabgabe vom 4. Juni 1996 und Schreiben der Stadt vom 14. Januar 1997).

Für 1995 machten die Kl. zunächst nur 4/12 der allgemeinen Werbungskosten geltend und erklärten einen Einnahme-Überschuss von 591,62 DM. Nachträglich, jedoch vor Veranlagung, baten sie um Berücksichtigung sämtlicher Kosten unter Hinweis auf die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Das FA folgte diesen Angaben (ESt-Bescheid vom 9. Juli 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -). Zugleich forderte das FA die Kl. auf, für 1996 auf einem dafür vorgesehenen Vordruck vollständige Angaben über die Vermietung zu machen.

1996 vermietete die Klin. die Wohnung - ihren ursprünglichen Angaben zufolge - in der Zeit vom 20. Juni bis 24. August, wobei auf die Zeit vom 20. Juni bis 30. Juni keine Einnahmen entfielen, weil der Mieter wegen Krankheit kurzfristig abgesagt hatte. Die Einkünfte aus VuV erklärte sie mit ./. 7.207,02 DM (Einnahmen: 3.870 DM - Ausgaben: 1.244 DM und 9.833,02 DM). Das FA wies darauf hin, dass die nicht auf die Vermietung entfallenden Kosten nur anteilig für die erklärten 65 Vermietungstage berücksichtigt werden könnten.

Daraufhin teilten die Kl. mit, die Eigennutzung der Ferienwohnung sei ausgeschlossen, weil sonst von ihnen Zweitwohnungsteuer erhoben würde. Der Fremdenverkehr in Schleswig-Holstein sei insgesamt rückläufig. Die Wohnung sei als Kapitalanlage für die Altersversorgung des Kl. gedacht. Die bereits gezahlte Zweitwohnungsteuer für 1996 sei erstattet worden. Nach der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer dürften sie ihre Ferienwohnung nicht mehr selbst nutzen. Die Vermutung des FA stehe dazu in Widerspruch. Demgegenüber sei zu vermuten, dass die Kl. gegenüber der Stadt wahre Angaben gemacht hätten und die Wohnung nicht selbst nutzten. Sie hätten die Wohnung seit mindestens 10 Jahren nicht mehr zum eigenen Urlaub genutzt. Für 1996 sei noch eine weitere Vermietung vom 30. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 zu berücksichtigen, die nicht zu Einnahmen geführt habe, weil die Mieterin ohne Kommentar nicht erschienen sei. Die bislang erklärte Vermietungszeit vom 20. Juni bis 24. August betrage 10 Wochen und entspreche 70 Vermietungstagen. Halbe Wochen müssten hinzugerechnet werden, weil keine Anschlussvermietung zu bekommen sei. Hinzu kämen die nachträglich erklärten 7 Tage, so dass im Jahr 1996 von insgesamt 77 Vermietungstagen auszugehen sei.

Das FA berücksichtigte nur 65/365 der allgemeinen Ausgaben und ermittelte einen Überschuss aus VuV für 1996 von 874 DM (ESt-Bescheid 1996 vom 17. November 1998). Zugleich änderte es - wie zuvor angekündigt - den ESt-Bescheid für 1995 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Einkünfte aus VuV bei entsprechender Kürzung der Ausgaben (65/365) mit 1.620 DM an (geänderter ESt-Bescheid 1995 vom 17. November 1998).

Die dagegen gerichteten Einsprüche wies das FA als unbegründ...

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