Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 126 Abs. 3 AO. Verweis auf den Bescheid des Vorjahres

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Versäumen der Einspruchsfrist ist nicht wegen fehlender Begründung des Verwaltungsakts oder unterlassener Anhörung unverschuldet, wenn zur Begründung der Abweichung gegenüber der Steuererklärung auf die Erläuterungen zum Steuerbescheid des Vorjahres verwiesen wird, in dem bereits eine ausführliche Erläuterung derselben Abweichung (hier in Form einer ausführlichen Berechnung der jährlich anzusetzenden Restwertabschreibung nach Fördergebietsgesetz in der Anlage zum Bescheid) enthalten gewesen ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 355 Abs. 1, § 126 Abs. 3, § 121 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2000.

Nach Eingang der Jahreserklärung stellte das Finanzamt – der Beklagte – mit Bescheid vom 5.3.2002 die Besteuerungsgrundlagen für 2000 gesondert und einheitlich fest und gab den Feststellungsbescheid – mangels anderslautender Zustellvollmacht – den Klägern selbst bekannt. Dabei wich das Finanzamt von der Erklärung insoweit ab, als es im Abschnitt A. des Bescheides Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 43.238 DM feststellte und nicht – wie erklärt – einen Verlust von 2.880 DM. Die Differenz beruhte auf unterschiedlichen Beträgen der Restwertabschreibung des bebauten Grundstücks. In einer Anlage zur Feststellungserklärung hatten die Kläger die Restwertabschreibung wie folgt berechnet:

”Herstellungskosten

738.862,00

FöGG-AfA

1993

-4.771,00

1994

-70.000,00

1995

-46.243,00

AfA § 7 IV EStG

1994

-3.232,00

1995-1998

-59.108,00

FöGG-AfA

1999

-248.417,00

AfA § 7 IV EStG

1999

-14.777,00

Restbuchwert 31.12.1999

292.314,00

AfA ab 2000 RBW/RND 5 Jahre

58.462,80 Begünstigungszeitraum 2000-2004”

Statt der beantragten Restwertabschreibung von 58.463 DM setzte das Finanzamt den Betrag von 12.345 DM an. Im Abschnitt B. ist der handschriftliche Zusatz enthalten: „Für die Abweichungen von den erklärten Angaben gelten die Erläuterungen im Feststellungsbescheid für 1999 (Afa)”. In einer Anlage zum Feststellungsbescheid 1999 vom 3.1.2001 hatte das Finanzamt die Abweichungen wie folgt erläutert:

„Die Absetzung für Abnutzung für das Gebäude wurde korrigiert. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes für die Sonder-Afa ist auf die Abschreibung vom Restwert und der Restnutzungsdauer auszugehen gem. § 7a Abs. 9 EStG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 FördG. Das Gebäude ist im Jahr 1994 fertiggestellt. Der Förderzeitraum für die Sonder-Afa umfaßt somit die Jahre 1994-1998. Der Restwert auf den 31.12.1998 ermittelt sich wie folgt:

Herstellungskosten lt. BP

738.862 DM

abzüglich

beanspruchte Sonder-Afa 1993

4.771 DM

beanspruchte Sonder-Afa 1994

70.000 DM

beanspruchte Sonder-Afa 1995

46.243 DM

lineare Afa 1994

3.232 DM

lineare Afa 1995-1998 je 14.477 DM

59.108 DM = 555.508 DM

-≫ Verteilung auf 45 Jahre; jährliche Afa ab 1999 12.345 DM”.

Mit Schreiben vom 16.4.2002 des jetzigen Prozessbevollmächtigten erhoben die Kläger Einspruch und trugen vor, der Feststellungsbescheid 2000 sei rechtswidrig, weil das Finanzamt erheblich von der Steuererklärung abgewichen sei, ohne rechtliches Gehör zu gewähren. Lediglich ein Hinweis in den Erläuterungen des Bescheids genüge nicht. Nach § 126 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gelte die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist in diesem Fall als nicht verschuldet.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig, da verspätet, zurück. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor, da wegen der Abweichungen auf den Feststellungsbescheid 1999 hingewiesen worden sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wird vorgetragen, bei der Schwierigkeit des Falles genüge der Hinweis im Bescheid nicht für die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 91 AO. Es sei die vorherige Anhörung geboten gewesen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) betrage lediglich 3.232 DM und sei somit zu vernachlässigen. Hauptsächlich gehe es um Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) in einer Höhe von 59.462 DM. Dafür seien besondere Voraussetzungen erforderlich, die nicht Gegenstand der Hinweise im Feststellungsbescheid 1999 gewesen seien. Die Hinweise im Bescheid seien falsch und missverständlich gewesen, daher könne das Versäumnis der Einspruchsfrist nicht den Klägern angelastet werden. Die Begründung des Finanzamts, dass alle Beteiligten über die steuerliche Problematik informiert gewesen seien, sei nicht zutreffend. Das Finanzamt hätte nicht davon ausgehen können, dass bei der Komplexität des Falles die Kläger die richtige Einordnung hätten vornehmen können. Zur Zeit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids 2000 sei das Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid 1999 schon über ein Jahr anhängig gewesen. Das Finanzamt habe gewusst, dass die Kläger im Einspruchsverfahren 1999 die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG begehren würden. F...

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