Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt für die Grundsteuer sowohl den Festsetzungsstichtag als auch den Entstehungszeitpunkt. Für die Festsetzung der Grundsteuer sind ausschließlich die Verhältnisse zu Beginn des Kj. maßgeblich. Entsprechend dieses Stichtagsprinzips entsteht die Grundsteuer mit dem Beginn des Kj, für das sie festzusetzen ist.

Unter der Prämisse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet das Stichtagsprinzip Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das auf den Beginn des Kj. ausgerichtete Stichtagsprinzip vermeidet erheblichen Erhebungsaufwand (z. B. bei mehrfachen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Kj).

 

Rz. 4

einstweilen frei

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