2.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 10

In § 3 GrStG werden sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger normiert. Als begünstigte Rechtsträger kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen, gemeinnützige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden in Betracht.

Der Grundbesitz begünstigter Rechtsträger ist grundsteuerfrei, soweit er von dem begünstigten Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, oder infolge einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von einem anderen begünstigten Rechtsträger zu den in der Vorschrift – für ihn – genannten steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar benutzt wird. Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger (z. B. von einem privaten Eigentümer) kann ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit sein, wenn er im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf die nutzende juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

 

Rz. 11

Einstweilen frei

2.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 12

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973[1] wurden in den Vorschriften nach §§ 3-8 GrStG eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen übernommen, die bereits in den §§ 4-6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[2] enthalten waren. Die Neufassung dieser Vorschriften beschränkte sich auf die Beseitigung von Unstimmigkeiten und die Übernahme von Vorschriften der Grundsteuer-Durchführungsverordnung v. 29.1.1952[3]. Die Vorschriften in § 3 GrStG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 4 Nr. 1 bis 6 GrStG 1951 i. V. m. §§ 1 bis 15 GrStDV vom 29.1.1952.[4]

 

Rz. 13

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (Rz. 12) hat die Vorschrift einige Änderungen erfahren.

Im Rahmen des Einigungsvertrages vom 31.8.1990[5] wurde in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG die Sachbehandlung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn vereinheitlicht (s. Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B – Haushalts- und Finanzwesen – Abschn. II. Tz. 30a des Einigungsvertrages).

Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung[6] wurde mit dem Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[7] die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke der Geistlichen und Kirchendiener mit Wirkung für Kalenderjahre ab 1993 aufgeteilt (Steuerbefreiung für Dienstwohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG und für Dienstgrundstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG).[8]

Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn wurde mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27.12.1993[9] die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG auf den Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens bezogen, der Verwaltungszwecken dient. Das Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" ist Nachfolger der Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn". Es nimmt ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahr. Da das Bundeseisenbahnvermögen einerseits keine Grundstücke zu Betriebszwecken nutzt und anderseits eine derartige Begünstigung im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wurde des Weiteren die seinerzeitige Ermäßigung des Steuermessbetrages nach § 13 Abs. 2 GrStG für Betriebszwecken dienenden Grundbesitz ab 1994 aufgehoben.[10]

Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost zum 1.1.1995 wurde für den Grundbesitz der drei Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG durch das Postneuordnungsgesetz vom 14.9.1994[11] eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GrStG eingeführt, die jedoch im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999[12] wieder aufgehoben wurde. Die Steuerbefreiung galt insoweit nur für das Kj. 1995. Sie stand im Zusammenhang mit der Verpflichtung der ehemaligen – als Hoheitsverwaltung grundsteuerbefreiten – Deutschen Bundespost, anstelle von Ertrags- und Substanzsteuern einen bestimmten Betrag an den Bundeshaushalt abzuliefern. Diese Ablieferungsverpflichtung wurde von den Nachfolgeunternehmen übernommen. Sie endete jedoch mit Ablauf des Jahres 1995.

Mit dem Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999[13] erfolgte in § 3 Abs. 3 GrStG (Betriebe gewerblicher Art) durch die Ersetzung des Wortes "Körperschaften" durch die Wörter "juristische Personen" eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des § 4 Abs. 1 KStG.

Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP-Beschleunigungsgesetz) vom 1.9.2005[14] wurde § 3 Abs. 1 Satz 3 in das Grundsteuergesetz eingefügt. Hiernach ist der Grundbesitz, der von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Priv...

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