Rz. 37

Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der Grundsteuer dar.

Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff ist weder mit dem Grundstücksbegriff im bürgerlichen Recht noch mit dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dem katasterrechtlichen Flurstücksbegriff deckungsgleich. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbstständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann ein, aber auch mehrere Flurstücke umfassen.

Maßgebend ist gem. § 2 Abs. 1 S. 3 BewG, was nach den Anschauungen des Verkehrs als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (Rz. 12). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sich die Verkehrsanschauung mit der wirtschaftlichen Entwicklung weiterentwickelt.

Nach § 2 Abs. 2 BewG darf zu einer wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nur Grundbesitz zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört. Dieser Grundsatz des einheitlichen Eigentums wird jedoch mehrfach durchbrochen.

So können beispielsweise bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten oder Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, gem. § 266 Abs. 5 BewG im ersten Hauptfeststellungszeitraum der neuen Grundsteuerwerte[1] weiterhin für Zwecke der Feststellung des jeweiligen Grundsteuerwerts zugrunde gelegt werden (Rz. 12, 23)

Des Weiteren wird der Grundsatz des einheitlichen Eigentums durch

  • die Einbeziehung von Anteilen an anderen Grundstücken in die wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 2 BewG, z. B. bei gemeinschaftlichen Hofflächen) sowie
  • die Fiktion eines Grundstücks für das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG) und ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden (§ 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG)

durchbrochen.

Ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne stellen auch

dar.

 

Rz. 38

einstweilen frei

[1] § 266 Abs. 5 BewG wird nach Artikel 2 i. V. m. Artikel 7 Abs. 2 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021, BGBl I 2021, 2931, am 31.12.2028 aufgehoben.

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