Rz. 2

Die Vorschrift definiert bebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude, ist der bereits bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 74 BewG für die Einheitsbewertung.[1] Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 BewG. Soweit sich auf einem Grundstück ein benutzbares Gebäude befindet, ist ein Grundstück nicht unbebaut, sondern bebaut. Die §§ 246, 248 BewG bestimmen somit gleichzeitig die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Die Abgrenzung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet insbesondere über die Anwendung der Bewertungsverfahren (§§ 247, 250ff. BewG) und die Steuermesszahlen nach § 15 GrStG.

 

Rz. 3

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 148 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 110.

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