Rz. 7

Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht.

  • Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes entscheidet sich hierbei z. B. auch die Anwendung der Bewertungsvorschriften nach §§ 246ff. BewG.

Ausgehend von der gesetzlichen Fiktion in § 244 Abs. 3 BewG, dass

  • das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück (Nr. 1),
  • ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden belasteten Grund und Boden (Nr. 2) sowie
  • jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden (Nr. 4)

als eine wirtschaftliche Einheit gilt, wird i. V. m. den Bewertungs- und Zurechnungsvorschriften in §§ 261, 262 BewG nicht nur eine erhebliche Vereinfachung der Bewertung bewirkt, sondern auch die Steuerschuldnerschaft nach § 10 GrStG bestimmt. Die wirtschaftliche Einheit nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG wird gem. § 261 S. 2 BewG dem Erbbauberechtigten, die wirtschaftliche Einheit nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG wird gem. § 262 S. 2 BewG dem Eigentümer des Grundstücks und die wirtschaftliche Einheit nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG wird gem. § 262 S. 3 BewG dem Wohnungserbbau- bzw. Teilerbbauberechtigten zugerechnet. Sie sind mithin auch Steuerschuldner für die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

 

Rz. 8

einstweilen frei

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