(1) Jeder Mitgliedstaat benennt das Gericht, den Notar oder die sonstige zuständige Behörde, die die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Verfahrensabschnitte kontrolliert, welche die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung und gegebenenfalls die Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft betreffen, wenn diese durch die grenzüberschreitende Verschmelzung geschaffene Gesellschaft seinem nationalen Recht unterliegt. Die betreffende Stelle stellt insbesondere sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 133 geschlossen wurde.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugestimmt hat, oder, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 132 Absatz 3 nicht erforderlich ist, den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dem jede sich verschmelzende Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht zugestimmt hat.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Stelle die Bescheinigung nach Artikel 127 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung sowie den von der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 126 genehmigten gemeinsamen Verschmelzungsplan vor.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.
(4) Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Verschmelzung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Verschmelzung vorangehenden Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht genehmigt werden kann.