Leitsatz

1. Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden.

2. Für die Frage, welcher Lieferung im Rahmen eines solchen Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, war nach altem Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2015 ‐ XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Leitsatz 2).

3. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR keinen Beweis darüber, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

4. Ob eine "gebrochene" Versendung vorliegt, spielt für die Frage, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat, keine Rolle.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 5 und 6, Abs. 7 Satz 2, § 4 Nr. 1 Buchst. a und b, § 6, § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz UStG a. F., Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Unterabs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), §§ 17a ff. UStDV a. F., Abschn. 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE, § 11 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1, § 126a, § 135 Abs. 2 FGO, Art. 267 AEUV, § 2 RsprEinhG, Art. 9 Abs. 1 CMR

 

Sachverhalt

Die Klägerin verkaufte im Jahr 2012 (Streitjahr) an die in Österreich ansässigen A gebrauchte Veranstaltungstechnik, die diese an die in Kasachstan ansässige K weiterverkaufte. Vereinbart war die Lieferbedingung "ex works Germany". K musste gemäß dieser Vereinbarung den Transport organisieren. Der Gefahrübergang sollte mit Übergabe der Ware an K erfolgen.

A teilte der Klägerin mit, dass die Abholung durch eine niederländische Spedition erfolgen solle.

Zunächst bestätigte die Klägerin gegenüber A den Verkauf zum Preis von … EUR zuzüglich 19 % USt. Später stellte die Klägerin die Lieferung der A ohne USt in Rechnung; die Rechnung enthielt den Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handele.

Als Absenderin der Ware im CMR-Frachtbrief ist die Klägerin, als Empfängerin die in den Niederlanden ansässige H und als Frachtführerin die gleichfalls in den Niederlanden ansässige X-B.V. (X) angegeben. Im Ausfuhrbegleitdokument sind A als Absenderin und K als Empfängerin sowie die in den Niederlanden ansässige Z-B.V. als Anmelderin angegeben.

Die Klägerin erklärte die Lieferung als umsatzsteuerfrei. Das FA sah sie als umsatzsteuerpflichtig an.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG (FG Münster, Urteil vom 12.6.2019, 5 K 1360/16 U, Haufe-Index 13757999, EFG 2020, 558) nahm an, die Warenbewegung sei nicht der Lieferung der Klägerin, die die Ware weder versendet noch befördert habe, zuzuordnen. Mangels unrichtiger Angaben der A sei die Steuerfreiheit auch nicht aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision einstimmig als unbegründet zurück. Der Umstand, dass er die Revision zugelassen hatte, hielt ihn nicht davon ab, das Verfahren nach § 126a FGO anzuwenden. Er führte weiter aus, dass die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO keiner besonderen Begründung dazu bedarf, weshalb der BFH die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

 

Hinweis

1. Mit dem Besprechungsurteil bestätigt der BFH seine Auffassung, dass bei einem Reihengeschäft alle anderen Lieferer in der Lieferkette nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen müssen.

Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass sie nicht beigeladen werden können. FÄ und FG machen davon eher zurückhaltend Gebrauch. Dafür wird es meistens gute Gründe geben. Eine Fehlvorstellung wäre m. E. jedoch der Ansatz, man mache sich "mit einer Hinzuziehung oder Beiladung nur die Entscheidung schwerer". Das Gegenteil ist m. E. oft der Fall. Die Beteiligung des Dritten stellt sicher, dass es in der Leistungskette umsatzsteuerrechtlich zu einem einheitlichen Ergebnis kommt. Sie führt außerdem zumindest zu tatsächlichen Erkenntnisgewinnen, wenn dadurch nicht gar zu einer einvernehmlichen Lösung.

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu Reihengeschäften (vor Einführung der "quick fixes").

a) Er prüft zuerst, wann wer wem wo Verfügungsmacht verschafft hat. Damit ist der Streitfall dann quasi auch schon gelöst, weil der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Verfügungsmacht bereits im Inland verschafft hat. Da ein CMR-Frachtbrief zur Verschaffung der Verfügungsmacht nichts aussagt, hat der BFH eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH verneint.

b) Aufhorchen lassen manchen Leser vielleicht die – m. E. w...

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