(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

 

1.

zum Grundvermögen gehören würde oder

 

2.

einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

 

(2) 1Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. 2Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. 3Abweichend gehört der Grundbesitz der im § 56 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.

 

(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Ziff. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

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