Leitsatz

Ob bei "privaten" Verkäufen über "eBay" eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, entscheiden allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Beim Verkauf von schmiedeeisernen Toren, Zäunen und Sandsteinelementen kann eine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit vorliegen, wenn der Verkäufer ähnlich wie ein Händler agiert.

 

Sachverhalt

Über einen "ebay"-Account der als Angestellte tätigen Klägerin wurden 2006 bis 2013 antike schmiedeeiserne Tore, Steintröge, Zäune und Hausbrunnen für recht hohe Summen verkauft. Laut dem Account handele es sich um Privatverkäufe ohne Rückgabe- bzw. Garantierechte. Die oben genannten Umsätze erklärte die Klägerin nicht beim Finanzamt, da sie nichtunternehmerisch gewesen seien. Es habe sich um den Abverkauf einer von ihrem 2004 gestorbenen Vater geerbten Sammlung gehandelt, die für sie keine Bedeutung gehabt habe. Sie habe 2004 ihrem Lebensgefährten, der einen Handel mit Steinzeug, Zäunen und Toren betrieb, die komplette Sammlung zum Kauf angeboten. Der Verkauf an ihn, wie auch an eine andere Firma sei jedoch nicht zustande gekommen. Sie habe dann damit begonnen, gelegentlich die Teile abzufotografieren und sie danach in nicht professioneller Weise bei "eBay" einzustellen - ohne jedoch weitere Gegenstände hinzuzukaufen. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung setzte das Finanzamt für die oben genannten, über ihren "ebay"-Account getätigten, Umsätze für die Klägerin Umsatzsteuer fest.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG unterliegen die "ebay"-Verkäufe der Klägerin der Umsatzsteuer. Grundsätzlich stellen der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines (einzelnen) Gegenstands oder einzelner Gegenstände keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit dar. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte wie ein Händler zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt. Früher beurteilte der BFH den Verkauf einer Privatsammlung durch Münz- bzw. Briefmarkensammler selbst dann als nichtunternehmerisch, wenn die Versteigerung sich über eine längere Zeit erstreckt hat und an viele Erwerber Veräußerungen erfolgten. Nach der neueren Rechtsprechung sind solche Sammler aber nur dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich nicht wie Händler verhalten (BFH, Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl 2015 II S. 919). Es erfolgt keine umsatzsteuerrechtliche Privilegierung bei der Auflösung von Haushalten oder Privatsammlungen.

Ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegen, entscheidet sich allein anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebots. Nicht allein maßgeblich sind insoweit, ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat bzw. die Zahl und der Umfang der Verkäufe.

Vorliegend hat die Klägerin mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore, Zäune und Sandsteinelemente eine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit wie ein Händler entfaltet. Obwohl die Klägerin in den geschenkten Gegenständen keine eigene Verwendung gesehen hatte, hat sie die Schenkung nicht abgelehnt. Der später von der Klägerin gewählte Weg der Versteigerung über "eBay" zeigt nach Auffassung des FG ein planmäßiges Handeln auf. Anstatt die Gegenstände en bloc zu versteigern hat sie sie nach und nach verkauft. Hierbei ging die Klägerin strategisch wie ein Händler vor, indem sie von den einzelnen Elementen digitale Bilder anfertigte und dies entsprechend der jeweils einschlägigen Produktgruppe mit sachkenntlichen Angaben zu der Abstammungszeit der Gegenstände platzierte. In der Folgezeit hat die Klägerin jeweils den Auktionsablauf auf "eBay" und den Zahlungseingang regelmäßig überwacht und dann für die pünktliche Abholung oder Versendung gesorgt. Auch hat sie - anders als viele Privatverkäufe über "eBay" - aktive Vermarktungsschritte entfaltet. So hat sie gleich im Versteigerungsangebot wegen des Transportproblems der schweren Gegenstände Hilfe beim Transport durch die Spedition ihres Lebensgefährten angeboten. Diese Nebenleistungen gehen weit über einen normalen Verkauf im Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus. Der Hinweis in den Versteigerungsangeboten der Klägerin "Privatverkauf und Garantieausschluss" ist unbeachtlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht eine eigene, sondern eine fremde ererbte Sammlung verkauft hat. Zudem handelt es sich bei den verkauften Gegenständen nicht um Sammlerstücke wie z. B. bei Briefmarken oder Münzen, sondern um Gebrauchsgegenstände. Die Klägerin war auch nachhaltig tätig, da sie über einen Zeitraum von mindestens anderthalb Jahren über die "eBay"-Plattform in über 40 Versteigerungen gleichartige Gegenstände mit einem hohen Umsatz verkaufte. Nach den vom Finanzamt ermittelten Umsätze war die Klägerin auch keine Kleinunternehmerin...

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