Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte im Juni 2021 zu der Frage der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung hatte dazu einen neuen Abschn. 3a.7a UStAE zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH[2] eingeführt. Im Wesentlichen wurde dabei festgestellt, dass der Begriff der Eintrittsberechtigung auch die Zugangsberechtigung für nicht der Allgemeinheit offenstehende Veranstaltungen – wie z.B. Buchhaltungslehrgänge – umfassen kann. Die Finanzverwaltung hatte hier früher eine der Rechtsprechung des EuGH entgegenstehende Rechtsauffassung vertreten.

Wichtig

Die Abgrenzung ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im B2B-Bereich von Bedeutung. Liegt eine "Eintrittsberechtigung" i. S. d. Regelung vor, ist diese Leistung immer dort ausgeführt, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Liegt hingegen keine Eintrittsberechtigung nach dieser Rechtsvorschrift vor, bestimmt sich der Ort der Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG regelmäßig an dem Ort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

In dem Ursprungsschreiben hatte die Finanzverwaltung die Umsetzung in allen offenen Fällen vorgenommen. Da in der Praxis – insbesondere auch bei langfristigen Verträgen – eine sofortige Umsetzung nicht immer möglich war, wurde nachträglich eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen. Für Leistungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und die vor dem 1.1.2022 ausgeführt werden, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn nach der bisherigen Verwaltungsauffassung der Ort der Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, sondern nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des die Leistung empfangenden Unternehmens oder am Ort einer die Leistung empfangenden Betriebsstätte angenommen wird.

Konsequenzen für die Praxis

Offensichtlich war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Begriffs der Eintrittsberechtigung problemlos und sofort umsetzbar ist. Bei längerfristigen Verträgen und grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sind Anpassungen aber nicht immer einfach. Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung hier kurzfristig noch eine solche Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen hat.

Wichtig

Auswirkungen können sich durch die Änderung auch auf die Frage der Steuerschuldnerschaft ergeben. Wenn bei grenzüberschreitenden Leistungen bisher von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG ausgegangen wurde, ergab sich in der Europäischen Union automatisch die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens[3] und damit die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn der leistende Unternehmer ein "ausländischer Unternehmer" aus einem anderen Mitgliedstaat war. Bei den grenzüberschreitenden Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ist unionsrechtlich keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger zwingend vorgeschrieben, wenn der leistende Unternehmer ein ausländischer Unternehmer ist, hier kann der jeweilige Mitgliedstaat die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger anordnen, muss dies aber nicht tun.

Allerdings wird die Frage, wie weit der Begriff "Eintrittsberechtigung" nun tatsächlich auszulegen ist, die Praxis auch noch in der Zukunft beschäftigen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.8.2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002:002, BStBl 2021 I S. 1088.

[1] BMF, Schreiben v. 9.6.2021, BStBl 2021 I S. 778.
[2] EuGH, Urteil v. 13.3.2019, C-647/17 (Srf konsulterna AB), UR 2019 S. 344.

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