Kommentar

Zu der Frage, ob eine unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs schädliche Folgen für die steuerliche Anerkennung der Organschaft hat, gilt nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung Folgendes:

  1. Bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags ein Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme, der sofort fällig ist. Die Pflicht zur Verzinsung dieses Verlustausgleichsanspruchs ergibt sich aus den §§ 352, 353 HGB. Auf den Anspruch auf Verzinsung kann – entsprechend dem Schutzgedanken des § 302 Abs. 3 AktG – grundsätzlich nicht im Vorhinein durch die Organgesellschaft (bzw. vertraglich zwischen ihr und dem Organträger) verzichtet werden.
  2. Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs steht einer tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen. Im Fall einer unterlassenen Verzinsung oder im Fall eines unzulässigen Verzichts verletzen die Beteiligten lediglich eine vertragliche Nebenpflicht.

Das Unterlassen der Verzinsung führt aus steuerlicher Sicht zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht zu "fremdüblichen" Bedingungen abgewickelt wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger haben jedoch den Charakter vorweggenommener Gewinnabführungen, so dass sie als Vorausleistung auf den Anspruch aus dem Gewinnabführungsvertrag zu werten sind. Diese werden zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung auf der Ebene des Organträgers entsprechend R 62 Abs. 2 KStR 2004 gekürzt. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht gefährdet[1].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Bayern, Erlass vom 13.3.2007, 33 – S 2770 – 063 – 1517/07

[1] Vgl. R 61 Abs. 4 Satz 1 KStR 2004

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