Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.11.2003; Aktenzeichen 25 O 9750/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IX ZR 138/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2003 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.501,52 Euro nebst jeweils 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.115,62 Euro seit dem 1.11.2002 und aus weiteren 7.385,90 Euro seit dem 4.7.2003 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. GmbH von der Beklagten die Auszahlung der Rückkaufswerte zweier von ihm gekündigter Lebensversicherungen, welche die Fa. als so genannte Rückdeckungsversicherungen für von ihr an ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusagen abgeschlossen hat. Die Fa. hat die Ansprüche aus diesen Versicherungen einschließlich etwaiger Ansprüche auf die Rückkaufswerte Jahre vor dem Eintritt der Insolvenz an ihre beiden Geschäftsführer zur Sicherung von deren Ansprüchen aus den Pensionszusagen verpfändet.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 17.11.2003 Bezug genommen.

Das Erstgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger könne wegen der Verpfändungen keine Auszahlung an sich allein verlangen. § 166 Abs. 2 InsO überlagere nicht die Regelungen im BGB zum Pfandrecht. Das Pfändungsrecht sei nicht erloschen, weil die Pensionszusagen erhalten geblieben seien. Es handele sich um unwiderrufliche Direktzusagen. Anwartschaften seien bereits entstanden. Ob durch eine Hinterlegung die aufschiebend bedingten Versorgungsansprüche erloschen seien, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine Zahlung an den Kläger und die Pfandgläubiger sei ein aliud.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, dass die Verpfändungen durch die Insolvenz der Fa. … bereits erloschen bzw. als akzessorische Rechte ihre Grundlage verloren hätten, weil es wegen dem Ausfall der Fa. … mehr zu Pensionszahlungen kommen könne. Im übrigen beruft sich der Kläger weiterhin auf mangelnde Pfandreife.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 17.11.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az, 25 O 9750/03, verurteilt, an den Kläger Euro 16.501,52 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz aus Euro 9.115,62 seit dem 1.11.2002 sowie aus weiteren Euro 7.385,90 seit dem 4.7.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, im Hinblick darauf, dass § 67 KO in der hier anwendbaren InsO keine Entsprechung gefunden habe und wegen § 166 Abs. 2 InsO fehle dem Kläger die Berechtigung zur Einziehung der Rückkaufswerte.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt.

Eine Beweisaufnahme vordem Senat hat nicht stattgefunden.

Mit Schriftsätzen vom 4.5.2004 (Bl. 109 d.A.) und vom 7.5.2004 (Bl. 110 d.A.) haben beide Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Zwar unterliegt die Klagepartei einem Irrtum, wenn sie meint, die Insolvenz der Fa. … führe infolge des Umstandes, dass deshalb Pensionszahlungen ohnehin nicht mehr erbracht werden können, auch zu einem Untergang der Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte. Dies ist deshalb unzutreffend, weil, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, bei den beiden Geschäftsführern bereits unverfallbare Anwartschaften bestehen. Im übrigen ist es gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, den Insolvenzfall des „Arbeitgebers” abzusichern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den ehemaligen Geschäftsführern nicht um „Arbeitnehmer” handelte (BGH Z 136, 220).

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es den pfandrechtsgesicherten Forderungen der ehemaligen Geschäftsführer an der Pfandreife mangelt. Gesichert werden sollten mit den beiden Verpfändungen Ansprüche aus den beiden Pensionszusagen. Diese waren aber mit Bedingungen versehen wie z.B. dem Erreichen des Pensionsalters u.a., welche unstreitig sämtlich noch nicht eingetreten sind. Aufschiebend bedingte Forderungen (der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des OLG Hamm, VersR 96, 878, wonach es sich in derartigen Fällen um betagte Forderungen handeln soll) berechtigen nur zur Sicherung (BGH Z 136, 220 = DB ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge