Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.02.2006; Aktenzeichen 4 O 433/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 433/04 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.412,30 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte i. H. v. 59 % und der Kläger i. H. v. 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Der klagende Landschaftsverband (Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht (§ 90 Abs. 1 BSHG) seiner Mutter auf Zahlung von insgesamt 47.096,00 EUR in Anspruch.

Die Mutter des Beklagten, Frau H. I. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) befindet sich aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 6. März 1989 in einem Wohnheim für Behinderte des Diakonischen Werkes in C.. Der Kläger trägt seit dem 1. Juli 1993 die Kosten der Betreuung der Hilfeempfängerin im Rahmen der Eingliederungshilfe, wobei die Hilfe seit dem 1. Mai 2002 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt wird. Die Aufwendungen des Klägers betragen täglich 103,21 EUR, wobei sich die Aufwendungen des Klägers bereits Anfang des Jahres 2003 auf einen Betrag i. H. v. mindestens 300.000,00 EUR beliefen.

Am 13. Mai 1967 war der Vater der Hilfeempfängerin, Herr F. J. verstorben. Herr J. wurde von der Hilfeempfängerin zu 1/4 Anteil, von der Mutter der Hilfeempfängerin, Frau Q. J. i. H. v. 1/2 Anteil sowie von dem Bruder der Hilfeempfängerin, Herrn K. J. i. H. v. 1/4 Anteil beerbt. Nachdem Herr K. J. seinen Erbanteil auf Frau Q. J. übertragen hatte, war diese Erbin zu 3/4 und die Hilfeempfängerin Erbin zu 1/4. In dem Nachlass befand sich ein Grundstück Gemarkung E., Flur 63, Nr. 121 und 148 mit aufstehendem Wohnhaus. Mit notariellem Vertrag vom 25. Januar 1993 (vgl. Bl. 1 ff. des Anlagenheftes) übertrugen Frau J. und die Hilfeempfängerin, die hierbei von ihrem als Betreuer handelnden Bruder vertreten wurde, in ungeteilter Erbengemeinschaft das Grundstück auf die Söhne der Hilfeempfängerin, den Beklagten und seinen Bruder L.. Diese erhielten den Grundbesitz zu einem je 1/2 ideellen Anteil. Ausweislich § 2 des Vertrages wurde eine Vergütung für die Übertragung nicht vereinbart, da diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen werde. Allerdings verpflichteten sich der Beklagte und sein Bruder, der Mutter der Hilfeempfängerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zu gewähren, wobei sich das Wohnungsrecht auf die in dem Erdgeschoss des Hauses gelegene abgeschlossene Wohnung bezog. Darüber hinaus verpflichteten sich der Beklagte und sein Bruder, ihrer Mutter, der Hilfeempfängerin, ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zu gewähren, wobei sich dieses Wohnungsrecht auf die "im Dachgeschoss des Hauses gelegene abgeschlossene Wohnung" erstrecken sollte. Der Wert des übertragenen Haus- und Grundbesitzes wurde von den Vertragsparteien ausweislich des Vertrages mit 360.000,00 DM angegeben. Der Jahreswert des Wohnungsrechts der Frau Q. J. wurde mit 3.000,00 DM, der Jahreswert des Wohnungsrechts der Frau H. I. wurde mit 2.400,00 DM angegeben. Die Eintragung des Beklagten und seines Bruders als Eigentümer im Grundbuch erfolgte - nach übereinstimmendem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - am 16. Juni 1993.

Am 6. Mai 2000 verstarb die Mutter der Hilfeempfängerin, Frau Q. J.. Sie wurde von der Hilfeempfängerin und ihrem Bruder K. J. zu je 1/2 beerbt. Am 13. März 2002 (vgl. Bl. 9 ff. des Anlagenheftes) leitete der Kläger unter Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 25. Januar 1993 u. a. gegen den Beklagten einen Anspruch der Hilfeempfängerin "auf Rückforderung der Schenkung gemäß §§ 528, 812 ff. BGB wegen Verarmung des Schenkers" auf sich über. Da auch die Zuwendung der Mutter der Hilfeempfängerin, der Frau Q. J., eine Schenkung an den Beklagten darstelle und diese am 6. Mai 2000 verstorben sei, habe die Hilfeempfängerin gegen den Beklagten darüber hinaus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 BGB. Auch diesen Anspruch leitete der Kläger durch den genannten Bescheid auf sich über. Den von dem Beklagten hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger mit Bescheid vom 14. November 2002 (vgl. Bl. 12 ff. des Anlagenheftes) rechtskräftig zurück. In dem Tenor des Widerspruchsbescheids heißt es u. a., ...

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