Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 15.12.2003; Aktenzeichen 109 - 15/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierin entstandenen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Angeklagten am 16.07.2002 die öffentliche Klage erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, durch 17 selbständige Handlungen (nämlich im Rahmen von 17 von ihm zu verantwortenden "Werkverträgen" mit deutschen Firmen), jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelndals Verleiher jeweils gewerbsmäßig Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs.1 Satz 1 des 3. Buches des SGB nicht besitzen, entgegen § 1 AÜG einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen zu haben,gewerbsmäßig einem anderen zu einer in § 92 Abs.2 AuslG bezeichneten Handlung, nämlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder zu benutzen, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen, angestiftet oder ihm dazu Hilfe geleistet zu haben und dafür einen Vermögensvorteil erhalten und wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt zu haben, wobei er zusammen mit den früheren Mitangeklagten L und I, die inzwischen rechtskräftig verurteilt wurden, in neun Fällen als Mitglieder einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat;in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Aufklärung einen Irrtum erregte, wobei er gewerbsmäßig handelte und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte, Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß § 15 Abs.1 und 2 AÜG, § 92 b Abs.1, § 92 a Abs.1 Nr.1 und 2, § 92 Abs. 2 AuslG, § 263 Abs.1, 3 Nr.1 und 2, §§ 52, 53, 25 Abs.2 StGB. Er und die früheren Mitangeklagten T L und J I sollen - verkürzt dargestellt - ungarischen Arbeitskräften die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter der unzutreffenden Angabe verschafft haben, es handele sich um Arbeitnehmer, die bei ungarischen Firmen beschäftigt seien und im Rahmen der am 17.02.1989 in Kraft getretenen deutsch-ungarischen Regierungsvereinbarung über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen zur Ausführung solcher Werkverträge mit deutschen Firmen in diesen Firmen arbeiteten. Tatsächlich soll es sich dabei um die illegale Überlassung "billiger" ungarischer Arbeitskräfte an deutsche Arbeitgeber gehandelt haben. Hierdurch wäre die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland entstanden, die der Angeklagte nicht abgeführt hat.

Am 21.09.2001 hat das Amtsgericht Köln (505 Gs 2672 - 2674/01) Arrestbefehle gegen den Angeklagten in Höhe von 11.083.735,00 DM, Verantwortliche der Fa. D, vertreten durch den Angeklagten, in Höhe von 5.539.444,00 DM und gegen Verantwortliche der Fa. Dr. N und Partner, vertreten durch den Angeklagten, in Höhe von 5.544.290,00 DM erlassen. Aufgrund dieser Arrestbefehle wurden im Inland jeweils ein Konto der Fa. D und der Fa. Dr. N und Partner sowie Forderungen aus (angeblichen) Werkverträgen, zwei PKW des Angeklagten und Ansprüche aus einer Reihe von Lebensversicherungen gepfändet. Darüber hinaus wurden im Wege der internationalen Rechtshilfe Immobilien des Angeklagten in Ungarn gepfändet; außerdem sind geleaste Kraftfahrzeuge in Ungarn sichergestellt worden. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage davon aus, dass ein Beitragsschaden in Höhe von 2.157.088,32 EUR vorliegt und in Höhe von 3.510.014,88 EUR ein Wertverfall anzuordnen sein wird.

Die 9. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 07.08.2002 die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, weiter beschlossen, dass die "erlassenen Haftbefehle an die Anklageschrift angepasst (werden) und aus den Gründen ihres Erlasses aufrecht erhalten bleiben", und die Haftfortdauer bezüglich des Angeklagten Dr. N angeordnet. Die Hauptverhandlung begann am 21.08.2002. Am 21.11.2002 beschloss die Kammer, die Hauptverhandlung wegen weiter erforderlicher, zeitaufwändiger Ermittlungen auszusetzen. Zugleich damit wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

In der Folgezeit wurden eine Reihe von Zeugen durch Beamte der Zollfahndung vernommen. Weitere Zeugen haben es abgelehnt, sich vom Zoll vernehmen zu lassen. Der Versuch, die Zeugen durch Beamte der Staatsanwaltschaft zu vernehmen, wurde nicht unternommen. Eine Vernehmung durch die Kammer erfolgte nicht, weil diese "durch eine Vielzahl von parallel laufenden Hauptverhandlungen in Haftsachen für so etwas keine Zeit hatte" (Beschluss vom 15.12.2003, Bl. 4951 d. A.)

Durch Beschluss vom 15.04.2003 hatte die Kammer den Haftbefehl und die Arrestbefehle auf Antrag des Angeklagten aufgehoben. Sie begründete das damit, dass die weitere Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße....

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