Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 27. März 2002 - 51 Gs 385/02 - wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

  • 1.

    Der Beschuldigte hat einen Zustellungsbevollmächtigten für das vorliegende Ermittlungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

  • 2.

    Der Beschuldigte hat den Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in dieser Sache Folge zu leisten.

  • 3.

    Der Beschuldigte hat jeden etwaigen Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen.

  • 4.

    Der Beschuldigte hat eine Sicherheit von 200.000,- € (in Worten: zweihunderttausend Euro) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, Schweizer Staatsbürger und Vorstandsvorsitzender der Firma W. AG in Zürich und Mitglied des Vorstandes der X. AG in H. (Schweiz), ist am 6. Juli 2002 nach seiner Einreise in die Niederlande aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 27. März 2002 - 51 Gs 385/02 - und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen und am 12. Juli 2002 mit seinem Einverständnis im vereinfachten Verfahren an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Seitdem befindet er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft.

Ihm wird zur Last gelegt, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einer Bestechung im besonders schweren Fall, Hilfe geleistet zu haben, Vergehen gemäß § 334 (nicht: § 332 Abs.1 Satz 1), § 335 Abs.1 Nr.1 a, Abs.2 Nrn. 1 und 2, § 27 Abs.1 StGB.

Der Beschuldigte soll Beihilfe dazu geleistet haben, dass dem früheren ersten und kaufmännischen Werkleiter der Stadtwerke C., S. T., finanzielle Zuwendungen als Gegenleistung dafür gewährt wurden, dass dieser die Vergabe von Aufträgen zur Modernisierung der Heizkraftwerke C.-Nord und C.-Süd an die Firma B. (X.) unter Missachtung von Vergabevorschriften vorbereitete und durchsetzte.

Herr M. soll der Vermittler von Zahlungen der Firma X. an HerrnT. in der Schweiz gewesen sein. Er soll Informationen über den Verlauf der Vergabegespräche mit Mitbietern und über deren Angebote von dem Beschuldigten T. erhalten und an den Beschuldigten D., einen Mitarbeiter der Firma X. Umwelttechnik, weitergegeben haben. Die so erworbene Kenntnis über die Preise der Mitbieter soll die Firma X. in die Lage versetzt haben, ihr Angebot denjenigen der Mitbieter und den Vorstellungen der Stadtwerke C. anzupassen und so die Auftragsvergabe für sich zu entscheiden.

Als Gegenleistung für die Information und die Bevorzugung der Firma X. sollen insgesamt 930.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer über die Firma W. an den Beschuldigten Schreiber geflossen sein. Darüber hinaus soll die Firma W. am 28. September 1998 einen zunächst auf drei Jahre befristeten Beratervertrag mit dem Beschuldigten Schreiber abgeschlossen haben, aus dem Schreiber monatlich 4.000,00 Sfrs zuzüglich Umsatzsteuer erhalten haben soll.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer die von dem Beschuldigten unter dem 9. Juli 2002 eingelegte Haftbeschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 22. Juli 2002.

II.

Die nach § 310 Abs.1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat nur in dem erkannten Umfang Erfolg.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 27. März 2002 ist insoweit zu bestätigen, als ein dringender Tatverdacht besteht und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Jedoch kann der Haftbefehl - und insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg - gemäß § 116 Abs.1 StPO außer Vollzug gesetzt werden.

1.)

Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis, insbesondere aufgrund der inzwischen vorliegenden Einlassung des Beschuldigten Schreiber, dringend verdächtig. Dieser hat in seiner Vernehmung vom 7. Mai 2002 eingestanden, von dem Beschuldigten M. zwischen dem 16. Oktober 1996 und dem 25. März 1998 insgesamt 1.196.375,00 DM und am 27. Juli 1999 einen weiteren Betrag von 249.375,00 DM erhalten zu haben.

Der Senat hat in der - den Beschuldigten Schreiber betreffenden - Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 2 Ws 267/02 - zu dessen Strafbarkeit ausgeführt:

"Der dringende Tatverdacht erstreckt sich über die eingeräumte Vorteilsannahme hinaus in rechtlicher Hinsicht auch auf den Vorwurf der Bestechlichkeit, und zwar nicht nur nach § 332 StGB, sondern auch nach § 335 StGB als besonders schwerer Fall. Insoweit tritt der Senat der vorläufigen Beweiswürdigung in der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Mai 2002 bei. Zeugenvernehmungen und schriftliche Unterlagen der beteiligten Firmen wie auch eine lebensnahe Sicht der Gesamtzusammenhän...

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