Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit einer Einziehungs-Entscheidung. Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Einziehungsentscheidung genügt es nicht, auf ein nicht als Anlage zum Urteil genommenes Asservatenverzeichnis Bezug zu nehmen.

2. Eine Einziehungsentscheidung ist nicht zu treffen, wenn der Angeklagte bereits wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hatte. Ist das der Fall, so fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung für die Einziehungsentscheidung. Eine gleichwohl getroffene hat nur deklaratorische Bedeutung und beschwert den Angeklagten nicht.

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Urteil vom 13.06.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Westerburg vom 13. Juni 2006 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit 130,5 g selbst angebautem Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,7 g THC zur Last gelegt.

Durch Urteil vom 13. Juni 2006 hat der Strafrichter des Amtsgerichts Westerburg den Angeklagten, dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese Betäubungsmittel zumindest teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und hat “die sichergestellten Gegenstände laut Asservatenverzeichnis Blatt 25/26 der Akte„ gemäß § 33 BtMG eingezogen. Um welche Gegenstände es sich handelt, ist auch in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet hat. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und hält insbesondere die Strafzumessung für rechtsfehlerhaft.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ( § 349 Abs. 2 und 3 StPO ).

Das Urteil weist auch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, soweit das Amtsgericht die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände angeordnet hat.

Es ist hier ausnahmsweise unschädlich, dass die eingezogenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Urteilsgründen aufgeführt werden. Das ist zwar grundsätzlich notwendig, um dem Senat eine Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung zu ermöglichen. Die Bezugnahme auf ein nicht als Anlage zum Urteil genommenes Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGHSt 8, 205 , 211 f.; 9, 88; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).

Das Amtsgericht hatte hier aber gar keine Einziehungsentscheidung zu treffen. Denn eine solche ist nicht veranlasst, wenn der Angeklagte bereits wirksam auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hatte ( BGHSt 20, 253 , 257; BayObLG NStZ-RR 1997, 51 ; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 452 ). So liegt der Fall hier. Da das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für die Einziehungsentscheidung zu prüfen ist, steht dem Senat der Einblick in die Akten offen (BayObLG a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte bereits am 17. November 2005 in einem von ihm unterschriebenen Zusatz am Ende des Asservatenverzeichnisses erklärt hatte (Bl. 26 d.A.): “Ich verzichte auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Die Indooranlage (Anm.: Lfd. Nr. 10 des Verzeichnisses) will ich wiederhaben.„ In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1. Dezember 2005 hatte er folgende weitere Erklärung abgegeben (Bl. 48 d.A.): “Zu den sichergestellten Gegenständen will ich noch sagen, dass ich die Materialien wie Leuchte, Filter, Ventilator und Belüftungssystem nicht zurückhaben möchte. Die Pistole soll die Polizei behalten, damit sie aus dem Haus ist.„ Damit liegt ein unwiderruflicher Verzicht auf etwa bestehende Herausgabeansprüche bezüglich sämtlicher bei dem Angeklagten sichergestellter Gegenstände vor (vgl. BayObLG a.a.O.), der eine förmliche Einziehung entbehrlich macht (BGH a.a.O.).

Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts stellt sich somit als rein deklaratorischer Ausspruch dar, der den Angeklagten nicht beschwert (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Einziehungsentscheidung aufgrund der Sachrüge ist deshalb nicht mehr geboten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2580232

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