Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, § 433

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 31.10.2003; Aktenzeichen 4 O 113/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 31.10.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 125 % der aus dem Urteil vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 125 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH sowie persönlich wegen Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter auf Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 2,5 Mio. DM in Anspruch.

Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin einer GmbH (im Folgenden Erwerberin) für sich in Anspruch, die Rechte aus einem Unternehmenskaufvertrag erworben zu haben, welcher am 14.1.1994 zwischen dem Beklagten zu 1) und der Erwerberin geschlossen wurde. Gegenstand des Erwerbes waren die Gesellschaftsanteile von vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihrerseits vierunddreißig Spielhallen betrieben. Die Spielhallen standen zum Verkauf, nachdem am 29.10.1993 über das Vermögen der E. GmbH das Konkursverfahren vor dem AG Hannover und über das Vermögen der E.H. AG am 19.11.1993 vor dem AG Coesfeld eröffnet worden war. Für die Spielhallen wurde ein Kaufpreis von 7,7 Mio. DM zzgl. der Bargeldbestände in den Spielgeräten und erbrachter Barkautionen i.H.v. 320.000 DM gezahlt. Im Vertrag sicherte der Beklagte zu, dass alle Spielhallen über laufende Mietverträge und über Konzessionen verfügten. Ferner enthielt der Vertrag den Hinweis, dass eine geordnete Buchführung für die Jahre 1992 und 1993 nicht bestanden habe. Dem Vertrag war eine Anlage II beigefügt, in der für die Jahre 1991 bis 1993 die Einnahmen der jeweiligen Spielhallen und die diesen Spielhallen zuzuordnenden Aufwendungen ggü. gestellt waren. Sodann enthielt die Anlage II eine Prognose hinsichtlich der Einnahmen, die für die einzelnen Spielhallen für das Jahr 1994 erwartet wurden. Diese Einnahmeerwartungen wiesen ggü. 1992 und 1993 eine deutliche Steigerung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Text und die Anlage II Bezug genommen.

Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren umfangreiche Verhandlungen zwischen dem seinerzeitigen Alleingesellschafter der Erwerberin, Herrn B.N., und dem Beklagten. Auf Seiten der Erwerbsinteressentin nahm auch der vormalige Vorstandsvorsitzende einer der Gemeinschuldnerinnen, Dr. O. teil, der der Erwerberin beratend zur Seite stand.

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, die in der Anlage II zum Kaufvertrag enthaltenen Deckungsbeiträge für 1994 seien unrealistisch. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) bei ihrer Ermittlung nicht zureichend berücksichtigt, dass wegen einer Gesetzesänderung die Anzahl der Spielgeräte auf 10 Stück je Spielhalle zu reduzieren gewesen sei. Ferner habe der Beklagte den Eindruck erweckt, dass auf Grund der ab 1.1.1994 von Gesetzes wegen erstmals erlaubten Steigerung des Spieleinsatzes auf 0,40 DM pro Spiel ein höherer Umsatz als zuvor erzielt werden könne. Der angenommene Aufschlag von 1/3 auf die Bruttoumsätze der Vorjahre sei unrealistisch gewesen.

Ferner hätten verschiedene einzelne Mietverhältnisse nicht bestanden und in einem Fall habe die Konzession gefehlt, weil für einen Umbau, der erforderlich gewesen sei, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war und auch der Versuch, diese vor den VG zu erstreiten, bereits im Herbst 1993 gescheitert gewesen sei.

Schließlich habe das Inventar der Spielhallen vom Beklagten nicht übereignet werden können, weil es einer anderen Gesellschaft (der V. GmbH) übereignet gewesen sei, für die der Beklagte - unstreitig - nicht verfügungsbefugt war. Ferner hat die Klägerin bereits in erster Instanz behauptet, der Ertragswert der übereigneten Spielhallen habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Null betragen.

Den geltend gemachten Schaden hat die Klägerin folgendermaßen berechnet:

Der Kaufpreis habe 7,7 Mio. DM zzgl. abzugeltender Bargeldbestände und Barkautionen i.H.v. 320.000 DM betragen, mithin mehr als 8 Mio. DM. Hinzu kämen Zins- und Kreditkosten, die der Erwerberin ggü. der C. Bank angefallen seien, sowie Vertragskosten. Abzuziehen seien spätere Verwertungserlöse hinsichtlich einzelner Spielhallen von weniger als 500.000 DM. Ihr, der Klägerin, Schaden liege mithin bei über 7 Mio. DM, wovon sie einen Teilbetrag i.H.v. 2,5 Mio. DM geltend mache.

Der Beklagte hat gemeint, Aufklärungspflichten ggü. der Erwerberin nicht verletzt zu haben. Zum einen sei die Erwerberin mit dem früheren Vorstand einer der Gemeinschuldnerinnen fachkundig beraten gewesen. Die Planzahlen für 1994 aus der Anlage II hätten ers...

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