Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 252/03)

 

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Herausgabe eines Pkws, eines Lkws, eines Gabelstaplers und eines Anhängers, die der Verfügungsbeklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … … und Sohn GmbH in seinem Besitz hatte und die zusammen mit anderen Sachen aus dem Betriebsvermögen durch die Verfügungsbeklagte zu 2) am 4.6.2003 versteigert werden sollten.

Der Verfügungskläger war, wie inzwischen unstr. geworden sein dürfte, Sicherungseigentümer eines Pkw BMW, eines Lkw Volkswagen, eines Gabelstaplers Raussendorf und eines Anhängers Reisch. Nachdem er von der bevorstehenden Versteigerung der Fahrzeuge erfahren hatte, wies er ggü. dem Verfügungsbeklagten zu 1) auf sein Sicherungseigentum hin. Im Folgenden forderte er vergeblich die Herausgabe der Fahrzeuge an sich sowie die Abgabe einer Erklärung, dass die Fahrzeuge nicht Bestandteil der Versteigerungsmasse seien.

Der Verfügungskläger hat sodann im einstweiligen Verfügungsverfahren erster Instanz die Herausgabe der Fahrzeuge an sich, hilfsweise an einen Sequester begehrt. Dem Hilfsantrag hat das LG Verden durch Beschluss vom 3.6.2003 entsprochen (Bl. 31 f. d.A.). Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG durch das angefochtene Urteil die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, als Sicherungseigentümer habe der Verfügungskläger zwar kein Aussonderungsrecht i.S.d. § 47 InsO, wohl aber ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO und damit ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung gehabt. Der Verfügungsbeklagte zu 1) als Insolvenzverwalter sei vor diesem Hintergrund zur Verwertung der sicherungsübereigneten Sachen i.S.d. §§ 166 ff. InsO zwar berechtigt, zugleich jedoch verpflichtet gewesen, vor Durchführung der Verwertung den Verfügungskläger als Inhaber von Absonderungsrechten über die anstehende Verwertung zu unterrichten und ihm die Eintrittsrechte nach § 168 Abs. 3 InsO zu ermöglichen. Komme der Insolvenzverwalter dieser Unterrichtungsverpflichtung nicht nach, mache er sich schadensersatzpflichtig nach § 60 InsO. Dies führe dazu, dass der Verfügungskläger als Absonderungsberechtigter berechtigt sei, im Wege der einstweiligen Verfügung sicherzustellen, dass seine Rechte im Insolvenzverfahren, insb. sein Eintrittsrecht nach § 168 Abs. 3 InsO gewahrt werde. Es sei deshalb die Sequestration anzuordnen gewesen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend, jedoch mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt, nachdem der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 1) sich über einen Selbsteintritt i.S.d. § 168 Abs. 3 InsO hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge geeinigt hatten.

II. Nachdem sowohl der Verfügungskläger als auch die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2 den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kostenlast trifft insoweit den Verfügungskläger, weil die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen und die Berufung der Verfügungsbeklagten ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses somit Erfolg gehabt hätte.

Das LG hat die Rechtslage in dem angefochtenen Urteil im Ausgangspunkt durchaus richtig dargestellt. Als Sicherungseigentümer stand dem Verfügungskläger ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO an den streitgegenständlichen Fahrzeugen und damit ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu. Zutreffend ist ferner, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) als Insolvenzverwalter zur Verwertung der Fahrzeuge gem. §§ 166 ff. InsO berechtigt war, wobei der Verfügungskläger als Gläubiger zu unterrichten war und ihm nach § 168 Abs. 3 InsO ein Selbsteintrittsrecht zustand. Zutreffend ist schließlich auch, dass sich ein Insolvenzverwalter, der seiner Unterrichtungsverpflichtung nicht nachkommt und die ihm vom Gläubiger angezeigte günstigere Verwertungsmöglichkeit (§ 168 Abs. 2 InsO) nicht wahrnimmt, nach § 60 Abs. 1 InsO für einen daraus entstehenden Schaden persönlich haftet.

Indes lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn der §§ 166 ff. InsO ein Recht des Gläubigers entnehmen, sein Absonderungsrecht im Wege einstweiliger Verfügung durch Sequestration sicherzustellen, wie das LG gemeint hat.

Vielmehr werden die Rechte des Gläubigers durch die Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten des Insolvenzverwalters nach §§ 167 und 168 InsO und des Selbsteintrittsrechts nach § 168 Abs. 3 InsO ausreichend gewahrt. Dabei handelt es sich bei dem Eintrittsrecht nach § 168 Abs. 3 InsO um eine bestimmte Verwertungsmöglichkeit, die der Insolvenzverwalter nach § 168 Abs. 2 InsO wahrnehmen kann, aber nicht ...

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