vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 33/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wartungsgebühren beim Leasing

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren sind gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2022; Aktenzeichen III R 33/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob von der Klägerin im Rahmen von Leasing-Verträgen aufgewendete Wartungsgebühren unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fallen.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand in den Streitjahren das Leasing von Nutzfahrzeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art in Deutschland und im europäischen Ausland gewesen ist. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xx gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die A GmbH. Zu Geschäftsführern sind B und C bestellt, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.

In den Streitjahren überließ die Klägerin Nutzfahrzeuge an Dritte, die sie teilweise geleast hatte. Zu diesem Zweck schloss die Klägerin Leasing-Verträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab, insbesondere der Firmen D, E und F. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren, die sich im Jahr 2011 auf 3.711.558,01 € und im Jahr 2012 auf 4.125.642,69 € beliefen.

Die Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre gingen beim Beklagten am 7. März 2013 (für 2011) sowie am 21. Januar 2014 (für 2012) ein. Der Beklagte folgte den Angaben der Klägerin in den Steuererklärungen und erließ entsprechende Bescheide für 2011 und 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31. Dezember 2011 und zum 31. Dezember 2012 am 3. Mai 2013 (für 2011) und am 24. Februar 2014 (für 2012). Die Bescheide ergingen jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Zwischenzeitlich erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2011 am 24. Februar 2014. Diese Bescheidänderungen stützte der Beklagte auf § 164 Abs. 2 AO; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In der Zeit vom 15. August 2016 bis 13. Dezember 2016 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung G bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2011 bis 2013 umfasste. Im Rahmen dieser Außenprüfung gelangte der mit der Prüfung beauftragte Außenprüfer zu der Ansicht, dass die oben benannten und bezifferten Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien, die gemäß § 8 Nr. 1 d GewStG mit 1/5 in die Summe einzuberechnen seien, die zu 1/4 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei.

Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird auf Tz. 26 und die Anlage 9 des Berichts über die Außenprüfung vom 5. April 2017 zu Außendienst-Nr. 856-02/2016 Bezug genommen (Bl. 8 ff der Berichtsakte II des Beklagten).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ jeweils am 30. Juni 2017 gegenüber der Klägerin geänderte Bescheide für 2011 und 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2011 und zum 31. Dezember 2012. Der Beklagte stützte diese Bescheidänderungen auf § 164 Abs. 2 AO und berücksichtigte u. a. aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung zu den Wartungsgebühren Hinzurechnungsbeträge in erhöhtem Umfang von 185.578 € (für 2011) und von 206.282 € (für 2012).

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin form- und fristgerecht Einsprüche ein, mit denen sie sich u. a. gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Wartungsgebühren nach § 8 Nr. 1 d GewStG wandte. Zur Begründung vertrat sie die Ansicht, zur Übernahme der Wartungsgebühren sei sie gesetzlich verpflichtet. Die Instandhaltungspflicht treffe sie aufgrund gesetzlicher Regelungen, so dass sie mit der vertraglichen Übernahme keine über die gesetzliche Pflicht hinausgehende vertragliche Verpflichtung übernommen habe. Die Regelungen in den Leasing-Verträgen seien immer gleich, aber lediglich klarstellend. Beispielhaft legte die Klägerin einen Leasing-Vertrag zwischen ihr und der …Leasing GmbH mit einer Laufzeit von drei Jahren und einem vereinbarten Komplettservice vor. In den dazu geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:

„IX. Halterpflichten

1. Der Leasingnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und de...

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